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Jahr: 2003

/ Ausgabe: 08-SonderGRSeptember.pdf

- S.20

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- 1117 -

Berechnungsvorschriften der Verordnung 1191/1969 in der geltenden Fassung zu erfolgen hat oder müssen wir uns mit einem allfälligen Investor
streiten, was eine angemessene Abgeltung solcher zugekaufter Dienstleistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist? Wäre es eigentlich notwendig oder ist es nicht notwendig, weil dieser Begriff nach Meinung von Dr. Lindinger klar genug ist, hier in dem angesprochenen Passus
nicht nur von angemessenen Bedingungen zu sprechen, sondern eine nähere Spezifikation über die Berechnung dieser angemessenen Bedingungen
aufzunehmen.
Meine dritte Frage betrifft die Qualitätsbedingungen von denen es im Vorlagebericht geheißen hat, dass es aus beihilfenrechtlichen
Gründen unmöglich ist, in die Ausschreibung andere als wirtschaftliche
Bedingungen hineinzunehmen. Ich hätte dazu gerne eine Erklärung von
Dr. Lindinger, warum in den EG-Vergaberichtlinien z. B. im Artikel 96 der
Richtlinie 92/50/EWG, gleichlautend in der Sektorenrichtlinie, auf den
Auftrag bezogene Kriterien z. B. Ästhetik mitenthalten sind. Wie sich die
Aussage, dass das überhaupt absolut unmöglich mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGh) C-513/99 - das ist das bekannte ConcordiaUrteil, das muss ich Dr. Lindinger nicht sagen - verträgt, das genau zu solchen zusätzlichen nicht rein wirtschaftlichen Kriterien einer Ausschreibung
gefallen ist. Darin ist enthalten, dass natürlich auch ästhetische und andere,
z. B. architektonische Kriterien bei einem solchen Auftragswert, den Wert
für den Auftraggeber, mitbestimmen und natürlich nach dem EU-Vergaberecht und im Übrigen auch nach dem Bundesvergabegesetz zulässig
sind. Erklärt sich das jetzt rein aus dem beihilfenrechtlichen Aspekt oder
kann man auch sagen, wenn man bestimmte architektonische Anforderungen in einer bestimmten Gewichtung in eine Ausschreibung hineinschreibt,
dann ergibt die Ausschreibung, dass man ein Werk dieser Qualität noch
immer zum billigstmöglichen öffentlichen Zuschussbedarf einkaufen kann?
In diesem Punkt hätte ich gerne die Meinung von jemandem,
der natürlich, wenn er von der Kanzlei Schönherr OEG kommt, als EURechtsexperte in Österreich ausgewiesen ist. Mir ist das zum jetzigen Zeitpunkt, bei den jetzt vorliegenden Formulierungen nicht nachvollziehbar.

Sonder-GR-Sitzung 11.9.2003