Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 08-SonderGRSeptember.pdf
- S.40
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lich nicht ohne Grund - der Grund liegt in dem Kommentar, den Vorstandsvorsitzender Dr. Wallnöfer selber dazu gesagt hat - statuiert hat, dass eine
Ausschreibung nicht aufgehoben werden muss, sondern kann, wenn es nur
einen Bieter gibt. Das wird sich wohl, wie Vorstandsvorsitzender Dr. Wallnöfer genannt hat, möglicherweise für den Zuschussbedarf nicht sehr günstig auswirken, wenn alle Tiroler Anbieter als eine Bietergemeinschaft auftreten und keine internationale Konkurrenz haben, weil dies jenseits der
Grenzen niemanden interessiert hat. Ist das dann nicht unter Umständen,
eine Ausschreibung, die wir aufheben können, weil es nur einen Bieter gegeben hat? Wir haben diese aber nicht aufgehoben, sondern führen das als
Verhandlungsverfahren mit dem einzigen Bieter weiter. Kann das beihilfenrechtliche Bedenken schaffen, weil dann in Wahrheit nicht wettbewerblich festgestellt worden ist, dass der begehrte Betrag der geringste Zuschussbedarf ist. Es könnte dann argumentiert werden, dass oligopolistisch
von den Platzhirschen ausgemauschelt wurde, wie viel Geld sie gerne hätten, um das zu machen, um es etwas umgangssprachlich auszudrücken.
Die Frage ist daher, ob nicht aus der Möglichkeit des Bundesvergabegesetzes, eine Ausschreibung bei nur einem Bieter aufzuheben, aus
beihilferechtlichen Gründen fast die Verpflichtung folgt, in einem solchen
Fall aufzuheben und beim Start wieder neu anzufangen.
Ein letzter Satz: Ich habe das in einem Gespräch mit Vorstandsvorsitzenden Dr. Wallnöfer erwähnt und er hat mir gesagt, dass das
so gemacht wird, denn das ist ein Redaktionsfehler, der mir im Nachhinein
aufgefallen ist, aber der Gemeinderat soll das vor der Beschlussfassung
wissen.
Unter dem Punkt 5.2, Mindestanforderungen, auf Seite 30 der
Ausschreibung eines Dienstleistungskonzessionsvertrages betreffend die
Planung, Erneuerung und den Betrieb der Innsbrucker Nordkettenbahnen
samt dazugehöriger Einrichtungen, wo vom Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) die Rede ist, heißt es bisher:
"Über Verlangen des Verkehrskoordinators der Stadt Innsbruck, der Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH & Co KG (INKB), oder der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) hat ..."
Sonder-GR-Sitzung 11.9.2003