Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 08-SonderGRSeptember.pdf
- S.60
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nach rein finanziellen Kriterien entscheiden oder wir sollen, wenn der Beschlussantrag heute beschlossen wird, nach rein finanziellen Erwägungen,
einem Bestbieter einen Auftrag geben. Wir kennen aber den konkreten Inhalt, nämlich das Bauwerk, das der Investor errichten wird, zu diesem Zeitpunkt noch nicht und daher ist auch die Qualität dieses Bauwerkes in dieser
Hinsicht nicht beurteilbar. Das Projekt wird nicht irgendwo hinter den sieben Bergen realisiert, sondern soll auch noch mitten im Stadtzentrum beginnen und von dort auf den Berg hinauf führen.
Ich glaube, damit wird der Gemeinderat aufgefordert, auch die
Verantwortung für das Stadtbild bei der Garderobe des Investors abzugeben. Ich glaube daher, dass es so nicht sein kann. Das Spannungsfeld, von
dem Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski gesprochen hat, ist uns auch bewusst. Es hat auch der letzte Wettbewerb gezeigt, dass es die eierlegende
Wollmilchsau nicht gibt.
Eine zentrumsnahe Anbindung soll wirtschaftlich und darüber
hinaus auch noch möglichst als Eingriff ins Stadtbild nicht sichtbar sein. So
ähnlich haben damals die Ausschreibungsunterlagen gelautet. Dass es so
ein Projekt nicht gibt, wissen wir spätestens seit dem Wettbewerb, bei dem
es nicht einmal ein Siegerprojekt gegeben hat. Es gab damals bei diesem
Wettbewerb nur mehrere ausgezeichnete Projekte, weil kein einzelnes Projekt alle Ausschreibungsanforderungen erfüllen konnte. Das beweist, wie
schwierig die Sache ist.
(Bgm. Zach: Deswegen lassen wir diese Sache wahrscheinlich gleich, Gerhard!)
Aber, daraus die Konsequenz zu ziehen, dass wir jetzt nur mehr von der
Wirtschaftlichkeit und nur mehr vom geringstmöglichen Zuschussbedarf,
und von sonst gar nichts sprechen - doch das tun wir, das ist nämlich der
Inhalt der Ausschreibung -, das halte ich für die falsche Konsequenz. Es
gibt nun einmal nur zwei Zuschlagskriterien. Das ist in den Ausschreibungsunterlagen ganz klar enthalten.
Es gibt nur zwei Zuschlagskriterien, das eine ist der geringstmögliche Zuschuss mit 85 % und das andere ist die höchstangebotene
Konventionalstrafe mit 15 %. Alles andere, was möglicherweise als Hinweis genannt wird - ein Hinweis ist kein Zuschlagskriterium - spielt im
Sonder-GR-Sitzung 11.9.2003