Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 08_Kurzprotokoll_22.06.2017_gsw.pdf

- S.12

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3.3.3 Fundtiere
Fundtiere iSd TSchG

Als Fundtiere im Sinne der tierschutzrechtlichen Bestimmungen gelten
entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene Tiere, die ohne den Willen
des Inhabers aus dessen Gewalt gekommen sind. Fundtiere können
somit nur jene Tiere sein, die zuvor von einer Person gehalten wurden.
Ist der Eigentümer bzw. Tierbesitzer eines Fundtieres nicht ausforschbar bzw. zuordenbar, hat die Behörde aus diesem Grund Vorsorge zu
treffen, diesbezügliche Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen zu übergeben, die eine Tierhaltung im Sinne der tierschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleisten können.
3.4 Weitervermittlung an Dritte

Zeitpunkt der
Weitergabe von
Tierheimtieren

Der frühestmögliche Zeitpunkt einer Weitervermittlung von in Tierheimen untergebrachten Tieren an Dritte richtet sich grundsätzlich nach
deren Herkunft (Abgabetiere, Fundtiere, beschlagnahmte oder abgenommene Tiere) bzw. rechtlichem Status (Verfall). Unter Verfall ist in
diesem Zusammenhang zu verstehen, dass das dingliche Vollrecht
(Eigentum) an einem Fundtier oder behördlich beschlagnahmten bzw.
abgenommenen Tier nach einer gesetzlich festgelegten Frist (Verfallsfrist) zu Lasten des bisherigen Eigentümers erlischt bzw. untergeht.
4 Tierschutzrelevante Aufgaben der Stadt Innsbruck

Überwachung und
Einhaltung TSchG
sowie Durchführung von
Verwaltungsstrafen

Die Überwachung der Einhaltung der Normen des TSchG sowie die
Durchführung von Verwaltungsstrafen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden und beschränkt sich diese auf deren örtlich zuständigen Wirkungsbereich. Gemäß den Bestimmungen des IStR sind der Stadt
Innsbruck neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene
der Bezirksverwaltung zugeordnet. Des Weiteren hat die Frau Bürgermeisterin die Geschäfte der Bezirksverwaltung zu besorgen.

Überwachung und
Einhaltung LPG sowie
Durchführung von
Verwaltungsstrafen

Darüber hinaus sind im LPG Bestimmungen zum Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere enthalten. Behörde im Sinne
dieses Gesetzes ist der Bürgermeister und sind die Aufgaben des
übertragenen Wirkungsbereiches im Auftrag und nach den Weisungen
des Landes Tirol zu besorgen. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt grundsätzlich der Landespolizeidirektion Tirol.
Von dieser Regelung ausgenommen sind einige im Gesetz taxativ aufgezählte Verwaltungsübertretungen und ist hierfür die Bezirksverwaltungsbehörde und somit die Frau Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck
zuständig.

Vollziehung
TSchG und LPG

An der Vollziehung vorgenannter Vorschriften sind mehrere Magistratsabteilungen mit verschiedenen Referaten beteiligt. Es sind dies im
Wesentlichen die MA II – Bezirks- und Gemeindeverwaltung mit den
Referaten Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung, Verwaltungsstrafen, Allgemeine Sicherheit sowie Verkehrs- und Sicherheitsstrafen sowie die MA V – Gesellschaft, Kultur, Gesundheit und Sport
mit dem Referat Veterinärwesen.

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Zl. KA-14246/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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