Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 08_Kurzprotokoll_22.06.2017_gsw.pdf
- S.31
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Eine Verifizierung der Wahl des derzeit tätigen Ausschusses im Hinblick auf die Einhaltung formalrechtlicher Anforderungen im Sinne der
Vereinsstatuten und des Vereinsrechtes war der Kontrollabteilung auf
Grund der vorigen Ausführungen nicht möglich.
Niederschrift
Vollversammlung –
Empfehlung
Aus diesem Grund verwies die Kontrollabteilung auf § 11 Abs. 15 der
Vereinsstatuten, in welchem die Führung der Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes durch das zuständige Vorstandsmitglied „Schriftführer“ festgeschrieben wurde. Nach Dafürhalten der Kontrollabteilung erfüllen Protokolle insbesondere im Vereinsrecht eine
zentrale Funktion mit Beweiskraft, weil sie für die jeweiligen Vereinsorgane und seinen Mitgliedern einen dokumentierten Nachweis der getroffenen Beschlüsse, Entscheidungen und Aussagen nachvollziehbar
und transparent in den Versammlungen abbilden.
In diesem Sinne empfahl die Kontrollabteilung jedenfalls die Anfertigung und Beurkundung einer standardisierten Niederschrift über die
Vollversammlung, in welcher zumindest die Beschlüsse und die Ergebnisse der Abstimmungen (bspw. Wahl der Ausschussmitglieder) durch
den in der Satzung dafür bestimmten Schriftführer zu protokollieren
sind.
In seiner Stellungnahme teilte der TfT mit, dass der Empfehlung der
Kontrollabteilung künftig entsprochen werde.
Protokollierung der
Sitzungen des
Ausschusses –
Empfehlung
Eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung des „Ausschusses“ und einer statutenkonformen Beschlussfassung durch die
Mitglieder war der Kontrollabteilung für den Prüfzeitraum nicht möglich,
da es laut Auskunft des Obmannes des TfT keine schriftlichen Aufzeichnungen der jeweiligen Sitzungen des Ausschusses gibt. Für die
Kontrollabteilung ist es sehr befremdlich, dass weder der Inhalt der
Sitzungen des Ausschusses noch deren Beschlüsse in einem Protokoll
niedergeschrieben und unterfertigt wurden und somit kein rechtsgebundener Nachweis der getroffenen Beschlüsse, Entscheidungen und
Aussagen des Ausschusses vorliegt.
Die Kontrollabteilung empfahl daher für die Zukunft, bei allen offiziellen
Versammlungen und Zusammenkünften, insbesondere bei den Sitzungen des Ausschusses, ein Protokoll, das zumindest die wichtigsten
Passagen der Sitzung und die Beschlüsse in Wortlaut und mit Angabe
des Abstimmungsergebnisses beinhaltet, zu führen und zu beurkunden.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gab der TfT bekannt, dass der
Empfehlung der Kontrollabteilung seit Dezember 2016 entsprochen
werde.
Kompetenzen des
Ausschusses –
Empfehlung
Dem Ausschuss obliegt die Vorbereitung der Geschäfte des Tierschutzvereines und die Unterstützung des Vorstands bei der internen
Geschäftsführung, sowie die Kontrolle des Vorstandes bei den laufenden Geschäften. Er ist ebenfalls für die Wahrung der Zwecke des Tierschutzvereines verantwortlich. Nach Einschätzung der Kontrollabteilung ist diese derzeitige Formulierung des Aufgabenbereiches des
Vereinsorganes „Ausschuss“ in den derzeit gültigen Vereinsstatuten
ambivalent zu interpretieren, da der Ausschuss sowohl als Kontrollorgan als auch als operatives (unterstützendes) Organ tätig sein soll.
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Zl. KA-14246/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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