Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 09-2021-07-23-GR-Protokoll.pdf

- S.61

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(zu Punkt 15.2)
G e m e i nderatsfra kt ion Gerec htes I n nsbruck
Rathaus - Ma ri a -The res i e n -Stra ße 18
A - 60 2 0 I n ns bruck
office@gerec htes- i n n s b ru c k . a t

Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

Bürgermeister Georg Willi
im Hause

21. Juli 2021

v1 f1tPt2.2 "1/2o z 7
Geschäffsstelfe für Gemeinderal und Stad(senat
l nnsbruck - 2207202 1

A NFRA G E
Am 22 .07.202 1 hat Bürgermeister Georg Willi eine Gemeinderatssitzung gemäß § 20 Abs.2
Stadtrecht der Stadt I nnsbruck, für den 23. Juli 202 1 einberufen. Gemäß §20 Abs. 2 des
l nnbrucker Stadtrechts, kann in Fällen, die im öffentlichen Interesse keinen Aufschub
dulden, die Frist auf 24 Stunden verkürzt werden.
Der Bürgermeister hat im Zuge der Einberufung der Gemeinderatssitzung jedoch in keinerlei
Hinsicht begründet, warum sämtliche Tagesordnungspunkte bei der Gemeinderatssitzung
am Freitag, dem 23. Juli 2021 im öffentlichen I nteresse keinen Aufschub dulden, sodass
die rechtmäßige Einberufung der Gemeinderatsitzung in Zweifel gezogen werden muss. Dies
deshalb, da ansonsten der Bürgermeister einen Freibrief hätte ohne jegliche Begründung
innerhalb 24 Stunden jederzeit eine Gemeinderatssitzung einzuberufen . Selbiges ohne
wirkliche Begründu ng mit dem wesentlichen Nachteil für sämtliche Gemeinderätinnen und
Gemeinderäte sich nicht mit dementsprechender Sorgfaltspflicht auf die jeweiligen
Verhandlungsgegenstände vorbereiten zu können.
1 . Warum haben Sie bei der Erstellung der Tagesordnung für die GR-Sitzung am 23.Juli
2021 die jeweiligen Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung gesetzt? (Bitte um
Begründung pro Tagesordnungspunkt unter Berücksichtigung § 20 Abs.2, lnnsbrucker
Stadtrecht?
2. Sind Sie davon überzeugt, dass die Einberufung der Sondersitzung und die Erstellung der
Tagesordnung für die GR-Sitzung am 23. Juli 202 1 rechtmäßig erfolgte? (JA oder N EIN)
3. Warum haben Sie diese Tagesordnung in diesem Ausmaß erstellt, zumal es für die
Behandlung der Verhandlungsgegenstände zumindest Großteils keine Dringlichkeit gab?
4. Ist es im Sinne des Bürgermeisters bzw. der Stadt I nnsbruck, dass Gemeinderätinnen und
Gemeinderäte maximal 24 Stunden Vorbereitungszeit für die Behandlung von
Verhandlungsgegenständen haben, m it zu beschl ießenden Budgetmitteln in Millionenhöhe,
wie zum Beispiel der Beschluss über die Neugestaltung des Bozner Platzes?
5. I st es richtig, dass die Sondersitzung des Gemeinderates vom 1 5.07.202 1 aufgrund der
rechtswidrigen Zurückweisung des Antrages "Erstellung eines Doppelbudget 2022&2023"