Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.218
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garconnierenwerber sehr sinnvoll in dieser Form, Herr Bürgermeister.
Der zweite Punkt, die Lebensgemeinschaft: Die Vorlage lautet
folgendermaßen:
"Definition "Lebensgemeinschaft"
Das sind zwei Personen verschiedenen Geschlechtes, welche beide volljährig sind, eine Person mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat und
seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist
eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rechte und Pflichten des Lebensgemeinschaftspartners vorzulegen (Formular), insbesonders hinsichtlich der Überlassung der Wohnung und der Bezahlung der Miete im Falle
der Auflösung der Lebensgemeinschaft."
Zur Bezahlung der Miete darf ich gleich sagen, dass die Mietverträge mit
Lebensgemeinschaften mit beiden Partnern abgeschlossen werden. Es ist
ganz klar, dass beide zur ungeteilten Hand aus dem Mietvertrag heraus
haften. Diese Bestimmung wäre daher völlig überflüssig.
(Bgm. DDr. van Staa: Helmut, jetzt musst du dich gut vorbereiten.)
Zu dieser zivilrechtlichen Vereinbarung, die abzuschließen ist,
möchte ich sagen, dass diese nicht das Papier wert ist, auf der sie steht.
Wenn die Leute die Mag.-Abt. IV, Wohnungsvergabe, verlassen, dann
können die sofort eine andere Vereinbarung schließen. Das ist nach Auskunft unserer Rechtsabteilung auch so. Wenn man damit bezweckt, dass in
einer Lebensgemeinschaft, in der auch Kinder vorhanden sind, jener Teil,
der die Kinder bei Auflösung der Lebensgemeinschaft bei sich behält bzw.
in der Obsorge behält, auch die Wohnung behalten kann, dann muss man
sich eine andere Regelung ausdenken. Man muss sich eine Regelung über
den Mietvertrag ausdenken, denn mit der vorgeschlagenen Regelung wird
man das nicht erreichen.
Ich darf dazu sagen, dass die Gebäudeverwaltung der Stadt
Innsbruck (GVI) gesagt hat, dass die Auflösung von Lebensgemeinschaften
bei den Wohnungen überhaupt kein Problem darstellt. Die Gebäudeverwaltung der Stadt Innsbruck (GVI) sieht überhaupt keinen Handlungsbedarf.
Dritter Punkt zu hohe Mietbelastungen: Es besteht die Möglichkeit, sich für eine städtische Wohnung anzumelden, wenn die Mietbela
GR-Sitzung 18.7.2002