Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.40
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 958 -
Anderen liegt jener Zweck, dem die Immobilien dienen, in der Daseinsvorsorge der Stadt Innsbruck. Dieser zweite Zweck bleibt natürlich dort angesiedelt, wo er derzeit geschäftsordnungsmäßig zugewiesen ist. Das ist auch
nicht Aufgabe der künftigen Gesellschaften. Aufgabe der künftigen Gesellschaften ist, diese Immobilienverwaltung.
Wenn die Immobiliensubstanz ausgegliedert wird, wird eine
entsprechende Rückvermietung für die von der Stadtgemeinde Innsbruck
derzeit festgelegten und auch künftig festzulegenden Zwecke in einer angemessenen Form stattfinden. Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass
diese Gebäude entsprechend optimiert, verwaltet und in der Substanz erhalten werden. Die gesellschaftsrechtliche Konstruktion ist eine GesmbH &
Co KEG sowie eine zusätzliche Service GesmbH. Die GesmbH ist zu
100 % Tochter der Stadt Innsbruck mit einem Aufsichtsrat, der von der
Generalversammlung zu beschicken ist.
Die Service GesmbH wird dieser Gesellschaft nachgebildet.
Bei der Geschäftsführung wird es eine Personalunion geben. Die GesmbH
wird die geschäftsführende Komplementärin in der KEG. Die KEG selbst
ist wiederum zu 100 % Tochter der Stadt Innsbruck, in der die Immobiliensubstanz und die Aufgaben angesiedelt werden. Es wird also das Eigentum
der Immobilien zu einem Großteil in diese Gesellschaft übertragen.
Auch die Aufgabenstellung der Gesellschaft ist in zweifacher
Hinsicht zu betrachten. Einerseits wird sie die eigenen Immobilien, die ihr
übertragen wurden, umfassend verwalten, andererseits wird sie jene Immobilien, die bei der Stadt Innsbruck zurückgeblieben sind, im Auftrag der
Stadt Innsbruck verwalten. Die Verwaltung wird mit dem derzeit bereits
befassten Personal in folgender Art und Weise vorgenommen: Das Personal wird über ein Zuweisungsgesetz des Landes Tirol der Gesellschaft zur
Dienstleistung zugewiesen. Die Diensthoheit über dieses Personal wird die
Geschäftsführung der GesmbH ausüben und es wird ein Personalübereinkommen zwischen der Stadt Innsbruck und der Gesellschaft abgeschlossen.
Beide, das Vertragswerk sowie das Gesetz, sind jenem Gesetz
bzw. jenem Vertragswerk nachgeahmt, welches der Zuweisung von Bediensteten an die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) seinerzeit ge
GR-Sitzung 18.7.2002