Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2002
/ Ausgabe: 09-Juli.pdf
- S.88
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se sehr ausführlich erörtert und einvernehmlich festgestellt, dass nach dem
Österreichischen bürgerlichen Recht (ABGB) Dienstbarkeiten restriktiv
auszuüben sind, da hier die Auslegungsregel klar ist. Es ist natürlich das
Sachlichkeitsgebot, die Verhältnismäßigkeit sowie die Schonung der Interessen des Eigentümers einzuhalten.
Die Dienstbarkeit ist ja nur - wie wir wissen - ein beschränktes
dingliches Recht an einer fremden Sache. Das dingliche Vollrecht ist immer noch das Eigentumsrecht in unserer bürgerlichen Rechtsordnung. Für
neue Grundstücke, die bisher von Leitungen noch nicht erfasst sind, bedarf
es ohnedies der Zustimmung der Stadt Innsbruck. Es kann die nicht unberechtigte Sorge nur jene Grundstücke betreffen, die jetzt schon von Leitungssystemen erfasst und belastet sind.
StR Dr. Pokorny-Reitter: Wie bereits gestern in der Sitzung
des Stadtsenates ausgeführt, haben wir von der SPÖ natürlich dieser Rechtseinräumung bezüglich der Netz- und Leitungssysteme in Ausübung durch
die Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) oder Erdgas Tirol GesmbH (TIGAS)
zugestimmt. Auf Grund unserer Vorbehalte, die wir gegen die Cross-Border-Leasing-Geschäfte insgesamt haben - was auch im Gemeinderat schon
deponiert wurde - können wir die Zustimmung, was diese künftigen bereits
vorbereiteten Cross-Border-Leasing-Geschäfte betrifft, nicht erteilen.
Bgm. DDr. van Staa: Dann dürfen wir den Bericht der Vorstandsmitglieder der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) mit Dank
zur Kenntnis nehmen und das Ersuchen an den Vorstand richten, uns regelmäßig, immer wenn es neue Gesichtspunkte und Erkenntnisse über die
Entwicklung der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB sowie insbesondere über die Verschränkung mit der Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG)
gibt, zu berichten.
Zum anderen ist nunmehr ein Beschluss über die Benützung
von öffentlichem und privatem Grund der Stadtgemeinde Innsbruck durch
die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) und zwar in der ausgeführten restriktiven Form, die in der österreichischen Rechtsordnung für Servitute vorgesehen ist sowie unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass es nur
bestehende Leitungen sein können, zu fassen.
GR-Sitzung 18.7.2002