Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 09-Juni.pdf
- S.45
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Daueraufenthaltsräume nötige lichte Höhe
(wobei es uns nicht nachvollziehbar bzw.
klärungsbedürftig ist, ob dafür eine
schlichte Bauanzeige ausreichend war
oder ob nicht aufgrund der Nutzungsänderung und der damit verbundenen Änderung der Geschoßflächendichte {GFD}
eigentlich ein neues Bauansuchen zu
stellen und ein neues Bauverfahren
abzuführen gewesen wäre).
{TBO}) entspricht, kann füglich bezweifelt
werden.
Die Frau Bürgermeisterin wird daher
ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
1.
Ist die im Schreiben der Frau
Bürgermeisterin (damals zweite
Bgm.-Stellvertreterin) vom 2.3.2010
an die Initiative Baukultur Hochinnsbruck erwähnte "Prüfung (der
von der Initiative in einer Eingabe beanstandeten Vorgänge) durch die
Baudirektion“ bereits abgeschlossen?
2.
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist die
Abteilungsleitung gekommen, und
welche allfälligen Konsequenzen
wurden daraus bereits gezogen?
3.
Aufgrund welcher Bestimmungen des
Tiroler Raumordnungsgesetzes
(TROG) und aufgrund welcher (von
wem vorgelegten und wie nachvollziehbaren) sachverständiger Gutachten ist die Baubehörde zum Ergebnis
gekommen, dass das Bauvorhaben
"Seehof" (Zl. III-4785/2006/RR/E vom
25.4.2007) im Lichte der Bestimmungen des § 26 (insbesondere Abs. 3)
Tiroler Bauordnung (TBO) genehmigungsfähig war?
4.
War es der Behörde zum Zeitpunkt
der Erlassung dieses Bewilligungsbescheides bekannt, oder hätte es bekannt sein müssen, dass Flächen, die
ausdrücklich im Bescheid als für den
dauerhaften Aufenthalt, also für
Wohnzwecke, ungeeignet bezeichnet
sind, potenziellen Wohnungskäufern
offeriert wurden?
5.
Hat die Bauanzeige III-16169/2008BFP vom 8.1.2009 den Nutzungscharakter der gegenständlichen Flächen
derart verändert, dass die Behörde
auch zum Schluss kommen hätte
können/müssen, es handle sich in
Wahrheit um ein neu zu bewilligendes
anderes Bauvorhaben als das ursprünglich bewilligte (§ 20 Abs. 1 lit c,
§ 22 Abs. 3 u § 26 Abs. 4 lit. a Tiroler
Bauordnung {TBO})?
6.
Was ist der Inhalt und die rechtliche
Begründung der "Bewilligung", auf
welche sich das Nutzwertgutachten
Absichtlich "unjuristisch" und "hausverstandsmäßig" ausgedrückt:
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Die Hinweise der Nachbarn, dass ein
tatsächlich viel größeres und dichteres Bauvorhaben geplant war, als es
sich in den Einreichunterlagen darstellte, waren abzuweisen, weil es
sich nicht um die zulässige Wahrnehmung subjektiv-öffentlicher Interessen handelte.
Die Prüfung der Übereinstimmung mit
den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, "von Amts wegen", ergab im Rahmen des rein auf
eingereichte Planunterlagen abstellenden "Projektverfahrens" keine Versagungsgründe für die Baubewilligung, obwohl in Prospekten Wohnungen zum Verkauf angepriesen wurden, die es legal gar nicht geben
konnte.
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Während der Bauführung wurden
Änderungen vorgenommen (und bewilligt bzw. zur Kenntnis genommen),
die das Bauvorhaben gegenüber der
ursprünglichen Einreichplanung veränderten.
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Im Ergebnis steht ein Bau, der genau
den in den formal zu Recht abzuweisenden Einwendungen der Nachbarn
enthaltenen Befürchtungen entspricht
und dem kleinkörnigen Charakter der
Bebauung der Dichtezone 1 (gemäß
Örtliches Raumordnungskonzept
{ÖROKO} widerspricht und das Ortsbild im Bereich "Seehof" massiv beeinträchtigt.
Ob dieses nach dem Buchstaben des
Gesetzes wohl korrekt zustande gekommene Ergebnis den Intentionen des
Gesetzgebers (Tiroler Raumordnungsgesetz {TROG} und Tiroler Bauordnung
GR-Sitzung 17.6.2010