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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf

- S.24

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Der Arbeitgeber verpflichtete sich, zur Finanzierung der Versorgungsleistung jährliche Beträge an die Pensionskasse zu entrichten. Diese
Regelung sieht eine 1 %-ige Zahlung des Bruttogehaltes unterhalb der
jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 10 % oberhalb der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage an eine Pensionskasse vor. Weiters
erklärte sich der Arbeitgeber dazu bereit, im Falle des wirtschaftlichen
Erfolges des Unternehmens, der durch Beschluss des Aufsichtsrates
festzustellen ist, einen zusätzlichen variablen Beitrag einzuzahlen, der
den Arbeitgeberbeitrag maximal verdoppelt.
In den Wirtschaftsjahren 2013 und 2014 wurde ein entsprechender
Erfolg verzeichnet und vom Aufsichtsrat eine Verdoppelung der Beiträge beschlossen. Insgesamt wurden der Pensionskasse im Jahr 2013
€ 85.149,84 und im Jahr 2014 € 101.449,69 gutgebracht.
Betriebsvereinbarung
II und III

Auf Grund einer Kollektivvertragsänderung wurde im Jahr 2007 eine
weitere Betriebsvereinbarung (BV II) abgeschlossen. Durch den Entfall
des Anspruches auf zwei Urlaubstage – welche durch den Kollektivvertrag über den gesetzlichen Urlaub hinaus vorgesehen sind – entrichtet
der Arbeitgeber 1 % der Bemessungsgrundlage (Bruttotafelgehaltsansatz multipliziert mit 14) an die Pensionskasse. Im Jahr 2013 kamen
somit € 28.999,27 und im Jahr 2014 € 33.317,87 zur Auszahlung an die
Pensionskasse.
Ferner wurden die zwei obigen Betriebsvereinbarungen (I und II) ab
01.01.2014 an die aktuellen Pensionskassengesetzbestimmungen
adaptiert und zusätzlich als Alternative die Möglichkeit geschaffen, sich
für eine betriebliche Kollektivversicherung (Betriebsvereinbarung III) zu
entscheiden. Die NHT geht bei dieser Vertragsform davon aus, dass
dadurch eine garantierte, jedoch geringere (und konstante) Pension als
Alternative möglich ist.

Zukunftssicherung und
Mitarbeitervorsorgekasse

Mit 01.01.2005 wurde zugunsten der Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) ein Gruppen-Lebensversicherungsvertrag
abgeschlossen. Die NHT verpflichtete sich für jeden Arbeitnehmer zusätzlich zum bisherigen Entgelt monatlich € 25,00 zur Finanzierung der
Versorgungsleistung an die Versicherung zu entrichten. Im Jahr 2013
fielen laut NHT dafür € 26.175,00 und im Jahr 2014 € 26.050,00 an.
Eine weitere Betriebsvereinbarung wurde über die Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung neu) gem. § 9 (1) Betriebliches
Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) bereits am
25.11.2002 abgeschlossen. Diesbezüglich wurden im Jahr 2013
€ 38.312,64 (für 70 Mitarbeiter) und im Jahr 2014 € 46.671,90 (für 80
Mitarbeiter) an die Mitarbeiterkasse überwiesen.

Gleitzeitvereinbarung
und Urlaubsregelung –
Empfehlung

Zl. KA-02006/2016

Durch die Gleitzeitvereinbarung – abgeschlossen zwischen der NHT
und dem Betriebsrat – wurde dem Erfordernis gem. Arbeitszeitgesetz
AZG § 4b Abs. 2 Rechnung getragen, dass in Betrieben, in denen ein
Betriebsrat errichtet wurde, die gleitende Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung festzulegen ist. Die Vereinbarung gilt für sämtliche Angestellte der NHT mit Ausnahme jener Personen, die unter die Bestimmungen
des Kinder- und Jugendschutzgesetzes fallen. Des Weiteren sind leitende Angestellte explizit aus der Betriebsvereinbarung ausgenommen.

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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