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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf

- S.52

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zwei weiteren Bauvorhaben jeweils eine Differenz von 1 Jahr bei der
Baurechtsdauer. Auch hinsichtlich dieser beiden weiteren Fälle seien
die grundbücherlichen Korrekturen bereits durchgeführt worden.
Finanzierung der
Baukosten

In der Bezugskalkulation wurden die Gesamtbaukosten mit einem Wert
von € 4.700.000,00 angegeben. Für die Berechnung der Mietzinshöhe
wurde hinsichtlich der Finanzierung der Errichtungskosten davon ausgegangen, dass diese mittels eines Wohnbauförderungsdarlehens in
Höhe von € 1.829.200,00 sowie Zuschüssen der Wohnbauförderung
für energiesparende und umweltfreundliche Maßnahmen (Solaranlage
und Passivhausbauweise) in Höhe von € 226.829,00 b edeckt werden.
Der als Differenzposition verbleibende Betrag in Höhe von
€ 2.643.971,00 wurde in der Bezugskalkulation als erforderliches
Bankdarlehen berücksichtigt.

Bankdarlehen –
Berechnung jährliches
Rückzahlungserfordernis

In der Bezugskalkulation wurde das Bankdarlehen in Höhe von
€ 2.643.971,00 im Tilgungsplan mit einem Nominalzinssatz von 1,83 %
p.a. und einer Laufzeit von 25 Jahren durchgerechnet. Dabei ergab
sich ein jährliches Rückzahlungserfordernis im Betrag von
€ 132.430,84.
Zusammen mit dem jährlichen 1 %igen Rückzahlungsbetrag für das
WBF-Darlehen in Höhe von € 18.292,00 sowie den jährlichen Grun dkosten (€ 43.709,82) errechnete sich unter Abzug des jährlichen
Annuitätenzuschusses (€ 56.095,07) als Summe für d en Kapitaldienst
der Betrag von € 138.337,59.

Bankdarlehen –
Nominalzinssatz –
Begrenzung
Nominalzinssatz
nach TWFG

Die Höhe des Nominalzinssatzes war für die Kontrollabteilung nachvollziehbar. In den Anmerkungen zur Bezugskalkulation vom
10.02.2015 wurde die Zusammensetzung des für die Berechnung des
Tilgungsplans von der NHT verwendeten Zinssatzes in der Weise angegeben, dass sich dieser ausgehend von einem 3-M-Euribor-Wert von
0,055 % zuzüglich des im Darlehensvertrag vereinbarten Aufschlages
von 1,17 % unter Hinzurechnung eines so genannten „Sicherheitszuschlages“ von 0,605 % ergibt. Gleichzeitig wurde angemerkt, dass es
sich beim Gesamtzinssatz von 1,83 % p.a. um den gemäß den Bestimmungen des TWFG maximal zulässigen Nominalzinssatz handelt.
Im Hinblick auf den gemäß den Regelungen des TWFG maximal zulässigen Nominalzinssatz ist § 6 Abs. 5 lit. b Z 3 und 4 i.d.F. LGBl.
Nr. 55/2012 anzuwenden. Demnach darf eine Förderung für den Fall,
dass zur Finanzierung eines Vorhabens ein hypothekarisch gesicherter
Kredit aufgenommen wird, unter anderem nur dann gewährt werden,
wenn der Sollzinssatz höchstens 1,75 Prozentpunkte über dem
3-Monats-Euribor oder einem an dessen Stelle tretenden Wert, kaufmännisch gerundet auf die zweite Dezimalstelle (Nachkommastelle)
liegt.

Sicherheitszuschlag

Zl. KA-02006/2016

Zu dem in der angeführten Zinsberechnung der NHT erwähnten und
berücksichtigten „Sicherheitszuschlag“ wurde der Kontrollabteilung vom
Assistenten des Leiters des Geschäftsbereichs Dienstleistung ein
Schreiben des damals für die Tiroler Wohnbauförderung zuständigen
Landesrates und zugleich 2. Landeshauptmannstellvertreters (seit
01.01.2013 Geschäftsführer der NHT) vom 07.01.2010 bereitgestellt.
Darin wurden die Tiroler gemeinnützigen Bauträger ermächtigt, hinsichtlich der Kalkulation der (fiktiven) Annuität für das Bankdarlehen
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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