Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf
- S.69
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tie erfolgt. Die Käufer verpflichteten sich in den jeweiligen Kaufverträgen, die der NHT in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu
übernehmen.
Im Rahmen der abgeschlossenen Kaufverträge ist von der NHT für die
Haftungen gemäß § 8 BTVG (Sicherstellung von Kaufpreisteilzahlungen der Erwerber) ein Gesamtbetrag von € 15.148,40 an die Käufer
verrechnet worden. Die von der NHT anlässlich der Berechnung der
jeweiligen Beträge verwendeten Kostenparameter (0,75 % Haftungsprovision; € 10,00 pauschale Ausfertigungsgebühr pro Garantiebrief)
wurden der Kontrollabteilung anhand des bei einem Kreditinstitut abgeschlossenen Haftungskreditvertrages nachgewiesen.
Eine Nachrechnung der diesbezüglichen Beträge pro Wohnung durch
die Kontrollabteilung zeigte, dass der von der NHT verrechnete Gesamtbetrag aufgrund einzelner Formelfehler in dem dafür vorgesehenen Excel-Berechnungsformular zu gering war. Insgesamt hätte sich
nach den Berechnungen der Kontrollabteilung ein diesbezüglicher höherer Gesamtbetrag von € 15.650,35 ergeben. Die Differenzbeträge zu
Gunsten der einzelnen Wohnungskäufer lagen dabei zwischen € 25,69
und € 63,45 bzw. gesamt bei € 501,95.
Die Kontrollabteilung empfahl, der richtigen Weiterverrechnung der sich
für die NHT in diesem Zusammenhang ergebenden Kosten für BTVGHaftungen künftig erhöhtes Augenmerk zu schenken. Die NHT erläuterte in ihrer Stellungnahme das Zustandekommen der aufgezeigten
Formelfehler. Eine Kontrolle der bislang abgewickelten Eigentumsprojekte habe ergeben, dass seit der Verwendung dieser Formel nur die
von der Kontrollabteilung geprüfte Bautengruppe WA10E betroffen gewesen sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es durch die Fehlberechnungen zu keinem Schaden für die Käufer gekommen ist.
Verwalterbestellung
NHT – Kosten –
Empfehlung
Im Rahmen des Vertragspunktes IX. Verwalterbestellung der abgeschlossenen Kaufverträge bestellten die Käufer die NHT zur Verwalterin der Liegenschaft auf unbestimmte Zeit. In den Kaufverträgen ist
diesbezüglich festgehalten, dass „für die Wohnung ein gemäß den
Bestimmungen der Entgeltrichtlinienverordnung jährlich indexiertes
Entgelt in der Höhe von maximal € 256,80 (inklusive USt) verrechnet
wird.“
Von der Kontrollabteilung wurde darauf hingewiesen, dass sich der
angeführte Betrag von € 256,80 (Stand 01.04.2012) gemäß § 6 Abs. 1
Z 1 lit. b ERVO exklusive Umsatzsteuer versteht und diesem Betrag die
10 %ige Umsatzsteuer noch hinzuzuschlagen ist. Die Einsichtnahme in
die monatlichen Vorschreibungen an die Eigentümer zeigte, dass die
Verwaltungskosten von der NHT zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben worden sind.
Die Kontrollabteilung empfahl, in allfälligen künftigen Kaufverträgen den
Betrag betreffend die von der NHT maximal verrechneten Verwaltungskosten insofern zu korrigieren, dass es sich dabei um einen Nettobetrag handelt, welchem die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzugeschlagen wird. Im Anhörungsverfahren informierte die NHT darüber,
dass die Kaufvertragsvorlagen mit Jahresende 2014 inhaltlich (insbesondere in rechtlicher Hinsicht in Abstimmung mit der Arbeiterkammer
Tirol) neu aufgesetzt worden wären. Hierbei sei auch der im Bericht
Zl. KA-02006/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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