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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 09-Kurzprotokoll_20.10.2016.pdf

- S.80

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Vp. 1/814000-400000 Straßenreinigung – Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) die Anschaffung von 5 Heurigengarnituren dokumentiert
wurde.
Eine weitere telefonische Abklärung mit dem zuständigen Sachbearbeiter durch die Kontrollabteilung ergab, dass es sich bei der Auszahlung
um Ausgaben für einen einmaligen „Einstandsgriller“ im Zusammenhang mit der Neueröffnung des Straßenbauhofes Innsbruck handelte.
Bezüglich der Anschaffung der Heurigengarnituren merkt die Kontrollabteilung kritisch an, dass laut ihren Recherchen beispielsweise
sowohl beim Amt der Berufsfeuerwehr (MA III) als auch beim Amt für
Schule und Bildung (MA II) jeweils mindestens 10 Heurigengarnituren
zur Verfügung stehen, welche für die Feier der Straßenbetrieb jedoch
nicht genutzt bzw. angefordert wurden.
Die Kontrollabteilung empfahl daher künftig bei derartigen Ausgaben im
Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Bewirtschaftung
der Voranschlagsposten sowie im Hinblick auf eine verbesserte Auslastung von vorhandenen Ressourcen Rücksprache mit anderen Ämtern zu halten – von denen ausgegangen werden kann, dass ebensolche Ressourcen bzw. Wirtschaftsgüter vorhanden und vorrätig sein
könnten.
Im Anhörungsverfahren teilte das Amt für Straßenbetrieb der Kotrollabteilung mit, entsprechend der erwähnte Empfehlung künftig Rücksprache mit anderen Ämtern zu halten.
3 Prüfungsfeststellungen im Zusammenhang mit Haftbrieffreigaben
Freigabe des Haftbriefs
bzw. Mangelbehebung
oder Ersatzvornahme

Im Zuge der Abrechnung von Bau- u. Lieferleistungen, die im Auftrag
der Stadt Innsbruck und für diese durchgeführt werden, erfolgt unter
bestimmten Bedingungen für die Dauer der gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Gewährleistung der Einbehalt finanzieller Sicherstellungen, die meist in Form einer Bankgarantien abgelöst werden. Vor
Ablauf einer Bankgarantie bzw. des Gewährleistungszeitraums führen
Vertreter des Auftragnehmers und des Stadtmagistrats Innsbruck eine
gemeinsame Beschau der besicherten Leistung(en) durch.
Liegt ein gewährleistungsrelevanter Sachmangel vor, erfolgt in der Regel eine Mangelbehebung durch den Auftragnehmer. Sollte dieser die
Behebung des Mangels verweigern oder unangemessen verzögern
bzw. diesem nicht möglich sein (z. B. Insolvenz des Auftragnehmers),
dient der Haftungsrücklass zur Bedeckung der Ersatzvornahme. Wenn
keine Mängel festgestellt werden, erfolgt die Freigabe des Haftungsrücklasses.

Begehungen und
Maßnahmen

Im zweiten Quartal 2016 wurde eine Abnahmebegehung durchgeführt.
In diesem Rahmen konnten Mängel an einzelnen verkehrstechnischen
Einrichtungen, welche im Zuge der Baumaßnahmen errichtet wurden,

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Zl. KA-04535/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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