Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 09-Oktober.pdf

- S.153

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 09-Oktober.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2003
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 1431 -

2. fordert die Frau Bürgermeisterin auf, in der nächsten Hauptversammlung der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) Folgendes klar zu
stellen bzw. die erforderlichen Anweisungen zu erteilen:
a) Auskünfte, die der Eigentümervertreterin gemäß § 112 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965 erteilt werden müssen, sind auch
der in ihrem Auftrag handelnden städtischen Beteiligungsverwaltung zu erteilen.
b) Im Sinne des Beschlusses des Gemeinderates vom 18.7.2002, in
Verbindung mit dem Gründungsauftrag der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) (§ 2 der Satzung, wonach die Unternehmenstätigkeit neben der Gewinnerzielungsabsicht den Bedürfnissen und Interessen der Stadt Innsbruck und ihrer Bewohner zu
wirtschaftlich angemessenen und sozial tragbaren Bedingungen zu
dienen hat), ist die Eigentümervertreterin über strategische Unternehmensentscheidungen rechtzeitig - das heißt so, dass eine Einflussnahme städtischer Gremien auf den Entscheidungsprozess
noch möglich ist (und sei es im Wege der Kostenübernahme für
die Umsetzung oder Nichtumsetzung geplanter Maßnahmen im
Sinne des "Bestellerprinzips") - in Kenntnis zu setzen; die Eigentümervertreterin wird ihrerseits die gemäß Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck zuständigen Gemeindeorgane informieren
und nötige Beschlüsse herbeiführen.
c) Beabsichtigte Satzungsänderungen (vgl. Textziffer 36 bis 38), insbesondere was den Gesellschaftszweck und die Grundsätze der
Unternehmensführung und die Rechte und Zuständigkeiten des
Aufsichtsrates betrifft, und wesentliche organisatorische Maßnahmen, insbesondere betreffend die Konzernstruktur (vgl. Textziffer
11), sind jedenfalls unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Es wurde nämlich festgestellt, dass die vom Gemeinderat beschlossene
Gründungssatzung vom Aufsichtsrat der Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB) in nicht ganz unwesentlichen Punkten abgeändert wurde, wozu
dieser sicherlich formal berechtigt ist. Der Gemeinderat hat es jedoch nie
erfahren bzw. hätte er es in einzelnen Punkten nie erfahren, wenn nicht im
Zuge des Aktienübertragungsvertrages an die Tiroler Wasserkraft AG
(TIWAG) bestimmte Geschäftsgeheimnisse gelüftet hätten werden müssen.
d) Die Eigentümervertreterin und die zuständigen städtischen Organe
sind insbesondere auch rechtzeitig in Zusammenhang mit allen
Fragen zu informieren, die sich aus der finanziellen Verantwortung der Stadt Innsbruck für bestimmte "strukturdefizitäre" Unternehmensbereiche (Nahverkehr und "Bäderbetriebe") ergeben (siehe
Seite 6, Textziffer 49).
GR-Sitzung 22.10.2003