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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 09-Protokoll-10-10-2019_klein.pdf

- S.137

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Anlage 2

8. In § 6 wird das Wort „Körperbestattungen“ durch das Wort „Leichenbestattungen“ ersetzt.
9. In § 7 entfällt Absatz 2.
10. § 10 hat zu lauten:
„§ 10 Exhumierungsgebühr
Bei Exhumierungen ist für die Mitwirkung von Organen der Sanitätsbehörde und der
Friedhofsverwaltung sowie für die Mithilfe durch Friedhofsarbeiter eine
Exhumierungsgebühr zu entrichten (7.0.0).“
11. In § 13 Abs. 1 zweiter Satz und dritter Satz wird das Wort „bezug“ durch das Wort „Bezug“
ersetzt. In § 13 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „im Zeitpunkt“ durch die Wortfolge
„zum Zeitpunkt“ ersetzt.
12. Der II. Abschnitt Gebühren hat zu lauten wie folgt:

II. A B S C H N I T T
GEBÜHREN
Die Friedhofsgebühren werden wie folgt festgelegt:
1.0.0 GRABBENÜTZUNGSGEBÜHREN
1.1.0 Erdgräber (10 Jahre)
1.1.1 Reihengrab – normal
1.1.2 Reihengrab – Kinder
1.1.3 Wandgrab
1.1.4 Arkadengrab
1.1.5 Urnengrab
1.1.6 Sammelgräber für Priester, Pfarreien und Klöster sowie
Armengräber

349,40
226,60
524,20
611,60
308,20
Keine

1.2.0 Urnennischen (10 Jahre)
1.2.1 Nische für 2 Urnen
1.2.2 Nische für 3 Urnen
1.2.3 Nische für 4 Urnen
1.2.4 Nische für 6 Urnen

417,30
521,10
625,70
728,80

1.3.0 Kombinierte Urnengräber (10 Jahre)
1.3.1 Urnenerdgrab und Urnennische

728,80

1.4.0 Grüfte (25 Jahre)
1.4.1 Einzelgruft
1.4.2 Sammelgruft – je Gruftnische

5266,50
526,70

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