Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 09-Protokoll-10-10-2019_klein.pdf

- S.159

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5.2 Geplante Nutzung zum Zeitpunkt des GR-Beschlusses
vom 19.05.2016
Standortwechsel der
Stadtbibliothek

Mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.05.2016 wurden nicht nur
die Verträge hinsichtlich des Kaufs der Liegenschaftsanteile beschlossen, sondern auch ein Projektbericht der IIG KG (vom 25.04.2016)
dem Gemeinderat vorgelegt und die zu diesem Zeitpunkt geplante
Nutzung der Räumlichkeiten (Top GR 1 bis Top GR 3) ausgeführt.
Demzufolge mietete die Stadt Innsbruck gekaufte Flächen von der IIG
KG für die Nutzungsarten Stadtbibliothek, Andechsgalerie, Stadtarchiv
(Lagerräume), Stadtmodell, Multifunktionsraum, Büroräumlichkeiten
und Trommler „Free Beat Company“ an. Die Flächen, die von der
Stadt Innsbruck für die obige Nutzung angemietet wurden, nehmen
den gesamten Top GR 1 sowie den Top GR 3 (ehemals Kulturraum –
angedacht nun für die Trommler der „Free Beat Company“) ein.

Steuerliche Expertise
und Ausführungen der
IIG KG

In den weiterführenden Erklärungen dieses Gemeinderatsbeschlusses
wurde vom Referat Allgemeine Finanzverwaltung und Beteiligungen
der MA IV auch eine steuerliche Beurteilung angeführt. Demnach
wurde in Abstimmung mit der IIG KG und nach Einholung einer Fachexpertise die Vorsteuerabzugsmöglichkeit je nach Nutzer gesondert
betrachtet und optimiert. Die hier erwähnte steuerliche Fachexpertise
lag der Kontrollabteilung vor.
Des Weiteren wurde darauf verwiesen, dass die Stadtbücherei im
100 % vorsteuerabzugsfähigen Unterabschnitt 273010 – Stadtbibliothek geführt wird und lediglich bei der Nutzung der Teilfläche des Top
GR 3 durch die „Fee Beat Company“ von einer Überlassung an nicht
vorsteuerabzugsberechtigte Nutzer ausgegangen wurde.
Im erwähnten Projektbericht der IIG KG (in Form eines Aktenvermerkes der IISG vom 25.04.2016 – Bericht Stand Stadtbücherei/Stadtmodell im Pema II) wurde u.a. erläutert, dass die Verwertung
von weiteren Büroräumlichkeiten (entspricht GR 2) durch die IIG erfolgt. Bei der Vermietung der Büroflächen wurde von einer Überlassung an vorsteuerabzugsberechtigte Nutzer ausgegangen.
Die steuerliche Auswirkung der geplanten Nutzung für die IIG wurde
auch in einem weiteren Aktenvermerk (19.04.2016) vom Geschäftsbereichsleiter des Rechnungswesens der IIG KG verdeutlicht. Zudem
wurde in diesem Schriftstück hervorgehoben, dass die Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug von der IIG KG nachzuweisen ist und daher in
den Bestandsverträgen ein dementsprechender Hinweis auf die Nutzung zu berücksichtigen sei.
Die Kontrollabteilung zeigte sich daher in der weiteren Einschau der
Prüfungsunterlagen überrascht, dass der Mietvertrag mit der Stadt
Innsbruck (Top GR 1), einen derartigen Verweis nicht enthielt, zumal
hier der Vorsteuerabzug geltend gemacht worden ist.

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Zl. KA-03529/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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