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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018-gsw.pdf

- S.203

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Innsbruck auch keine steuerlich relevanten Einkünfte und ist somit die
Beteiligung der Stadt Innsbruck an der IIG KG ertragsteuerlich nicht
relevant.
Um die steuerbegünstigte Behandlung in Anspruch nehmen zu können,
hat die IIG KG ausschließlich vermögensverwaltend tätig zu sein.
Ausgliederung der
städtischen
Vermögensverwaltung
aus umsatzsteuerlicher
Sicht

Grundsätzlich sind Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken steuerfrei bzw. unecht von der Umsatzsteuer befreit. Zu
den Umsätzen aus sonstigen Vermietungen und Verpachtungen von
Grundstücken gehören u.a. die Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- oder Saalräumlichkeiten, Büros, Sportplätzen
etc.
Die im UStG 1994 verankerte Option zur Umsatzsteuerpflicht respektive Verzicht auf die Steuerbefreiung begünstigt die Erzielung von
steuerlichen Vorteilen. Im Optionsfall hat der Unternehmer bei vollem
Vorsteuerabzug die Umsätze mit 20 % Umsatzsteuer zu belasten. Gesetzt den Fall, dass sich bei einem im Anlagevermögen befindlichen
Grundstück die Verhältnisse ändern, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, sieht das UStG 1994 eine Berichtigung des bereits für
das jeweilige Grundstück in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges
vor.
Nach Ablauf der Vorsteuerberichtigungsdauer ist es aus steuerrechtlicher Sicht möglich, ohne Berichtigung des seinerzeit vorgenommenen
Vorsteuerabzugs, wieder in die unechte Steuerbefreiung zu wechseln
oder eine unter Ausnutzung des Vorsteuerabzuges errichtete oder erworbene Liegenschaft steuerfrei zu verkaufen. Die Option zur Steuerpflicht bzw. zur Steuerbefreiung kann grundsätzlich für jeden einzelnen
Umsatz im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von
Gebäuden und abgrenzbaren Gebäudeteilen jederzeit ausgeübt bzw.
monatlich geändert werden.
5.2 Umsatzsteuerrichtlinien 2000
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Voraussetzung für die
Rückvermietung
eingebrachter
Liegenschaften

Die Voraussetzungen, unter denen die Rückvermietung der von der
Stadt Innsbruck in die IIG KG eingebrachten Liegenschaften von der
Finanzverwaltung bzw. BMF anerkannt wird, sind in Rz 274 UStR 2000
definiert.
Als jährliche AfA-Komponente sind mindestens 1,5 % der um Bedarfszuweisungen der Länder oder sonstige öffentliche Förderungen gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes und der
dazugehörigen Betriebsvorrichtungen einschließlich aktivierungspflichtige Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen anzusetzen. Wird
ein bestehendes Gebäude saniert, ist von dem um die öffentlichen
Förderungen reduzierten Sanierungsaufwand auszugehen.
Bei der Übertragung bereits bestehender Gebäude, für die in der Vergangenheit ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte, sind
pro Jahr mindestens 1,5 % der einkommensteuerrechtlichen AfABemessungsgrundlage ohne Abzug öffentlicher Förderungen anzusetzen. Soweit für die übertragene Liegenschaft kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte (Schulen, Feuerwehr, Bauhöfe etc.), ist

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Zl. KA-11699/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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