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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018-gsw.pdf

- S.229

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Die Unterrichtsfächer, welche die Musikschule der Stadt Innsbruck anbietet bzw. die vom Lehrkörper (Fachgruppenleiter und Lehrkräfte) unterrichtet worden sind, waren in 14 Fachgruppen zusammengefasst.
Die einzelnen Unterrichtsfächer reichten dabei von Instrumentalfächern
(32 Hauptfächer) über die Vokalausbildung, die Elementare
Ausbildung, Ensemble- und Orchersterspiel, die Musiktheorie, Volksmusik /-Ensemble bis hin zu Vorbereitungsklassen bzw. Studienvorbereitung von Schülern.
Die Ausstattung der Schule war als ein zentraler Punkt des Organisationsteiles geregelt und betraf die Stadt Innsbruck in der Funktion als
Schulerhalterin.
Schulordnung

Die Schulordnung fand auf alle Personen Anwendung, welche als
Schüler in die Musikschule aufgenommen wurden.
Die Schulordnung sah zudem vor, dass Bewerber aus Gemeinden, die
keinen Beitrag zum Schulaufwand der Musikschule der Stadt Innsbruck
geleistet haben, grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme in die
Musikschule hatten, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen dennoch aufgenommen werden konnten. Die Einhebung des Schulgeldes
(inkl. eventueller Ermäßigung) bzw. der Verweis auf die zuständigen
Entscheidungsorgane wurde ebenfalls in der Schulordnung erwähnt.

Lehr und Studienpläne

Der dritte Abschnitt (Teil C) des Statutes beinhaltete die jeweiligen
Lehr- und Studienpläne. Diese normieren neben dem Lehrstoff u.a. die
Aufnahmebedingungen (Mindestalter) sowie die Gliederung der Ausbildungszeit in den einzelnen Stufen (Elementar- bis Oberstufe). Die Erstellung, Planung, Gewichtung und Verteilung des Lehrplanes auf das
jeweilige Schuljahr oblag dem Direktor der städtischen Musikschule.
4 Die Musikschule der Stadt Innsbruck in der Jahresrechnung

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Anordnungsberechtigung

Fokussierend auf den Unterabschnitt 320210 – Musikschule erwähnte
die Kontrollabteilung, dass innerhalb eines Unterabschnittes die Einnahmen und die Ausgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
(Voranschlagsposten) zu ordnen sind.
Darüber hinaus wies die Kontrollabteilung zum allgemeinen Verständnis darauf hin, dass nicht alle im Unterabschnitt 320210 – Musikschule
budgetierten bzw. abgerechneten Voranschlagsposten unter der Anordnungsberechtigung (AOB) der Leitung des Amtes für Kultur (AOB
5100) stehen. So wurden beispielsweise die in den Unterabschnitten
präliminierten Voranschlagsposten (Vp.) für Personalkosten vom Vorstand des Amtes für Personalwesen (AOB 1200) der MA I oder jene im
Zusammenhang mit Mietzinsen an die IIG & Co KG (bzw. Geschäftsbesorgungszahlungen an die IISG) vom Vorstand des Amtes für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV (AOB 4300) verwaltet.

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Zl. KA-07190/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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