Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf
- S.248
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Im Konnex mit der Entlohnung des Lehrkörpers hob die Kontrollabteilung hervor, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 28.06.1990
(MD 4974/1991) u.a. den Beschluss gefasst hat, für zukünftig einzustellende Lehrkräfte der Musikschule die allgemeine Zulage und die
Verwendungsausgleichszulage – im Gegensatz zum oben erwähnten
Verwaltungspersonal – nicht mehr zu gewähren.
8.2 Rechtliche Stellung der Dienstnehmer
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Dienstverhältnis
Sämtliche Dienstnehmer, sowohl jene der Verwaltung als auch die
Musikschullehrer standen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
zur Stadt Innsbruck.
Vertragsbedienstete
Für das Verwaltungspersonal kam das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (I-VBG) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.
Dieses normierte im § 1 (Geltungsbereich) des Weiteren, dass Musikschullehrer an der Musikschule Innsbruck nicht in den Geltungsbereich
dieser Gesetzesmaterie fallen.
Umrechnung
Unterrichtsstunden auf
Verwaltungsstunden –
Empfehlung
Laut den vorliegenden Aufzeichnungen wurden einem Mitarbeiter der
Verwaltung der Musikschule zum Zeitpunkt der Einschau 9,5 Unterrichtsstunden (Theorie) pro Woche zugeschrieben. Dieses Stundenausmaß wurde sodann mit einem Faktor von 1,5 auf Verwaltungsstunden umgerechnet. Im Ergebnis wurden aus den 9,5 Unterrichtsstunden laut den vorliegenden Aufzeichnungen 14,75 Stunden,
welche für die Verwaltungstätigkeit angerechnet worden sind. Insgesamt war der Dienstnehmer laut Zusatz zum ursprünglichen Dienstvertrag (mit 20 Wochenstunden vom 11.06.2002) in Summe somit 34,75
Wochenstunden (inkl. umgerechneter Wochenstunden) als Vertragsbediensteter gem. Vertragsbedienstetengesetz tätig und wurde
auch gemäß diesen Bestimmungen entlohnt. Dies bedeutete auch,
dass die allgemeine Zulage und die Verwendungszulage für das gesamte Stundenausmaß (also inkl. Musiklehrertätigkeit) zur Auszahlung
gelangten. Bezüglich der Anrechnung von 9,5 Unterrichtsstunden mit
dem Faktor 1,5 merkte die Kontrollabteilung an, dass dies ein rechnerisches Ergebnis von 14,25 ergibt.
Die Kontrollabteilung empfahl dem für Dienstverträge zuständigen Amt
für Personalwesen daher, eine Bereinigung der beschriebenen vertraglichen Konstruktion mit dem städtischen Dienstnehmer herbeizuführen.
Im Anhörungsverfahren teilte das Amt für Personalwesen der Kontrollabteilung mit, dass der Bedienstete nicht mehr für Unterrichtszwecke eingesetzt werden soll.
Lehrkörper der
Musikschule
Aus den Prüfungsunterlagen war zu entnehmen, dass für einen Teil
der Lehrerschaft noch die „Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck“ anzuwenden war.
Hingegen wurde bei aktuelleren abgeschlossenen Dienstverträgen der
Stadt Innsbruck mit Musikschulpersonal (lt. Amt für Personalwesen
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes im Jahr 2003) darauf verwiesen, dass – soweit der Vertrag
keine andere Vereinbarung enthält, die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 idgF und die besoldungs-
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Zl. KA-07190/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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