Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf

- S.66

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- 592 -

30.

IV 548/2010

1.

Der Stadtsenat stimmt dem Abschluss
der Rahmenvereinbarung mit der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB
AG) über die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Stadtgebiet von Innsbruck zu.
Damit wird die operative Aufgabenerfüllung für den Aufbau einer ElektroLadeinfrastruktur auf öffentlichen Verkehrsflächen von der Stadt Innsbruck
als Straßenverwalterin vollständig und
ausschließlich an das Beteiligungsunternehmen IKB übertragen.

2.

Die Mag.-Abt. III, Planung, Baurecht
und Infrastrukturverwaltung, und die
Mag.-Abt. V, Gesellschaft, Kultur, Gesundheit und Sport, werden mit der
Umsetzung der Rahmenvereinbarung
beauftragt. Dabei sind nachfolgende
Grundsätze der Aufgabenerfüllung zu
beachten:

-

Im öffentlichen Straßenraum sind
E-Ladestationen in sehr mäßigem
Ausmaß zu installieren.

-

Die Stadt Innsbruck lässt auf öffentlichen Verkehrsflächen generell und
ausnahmslos keine private Ladeinfrastruktur zu, auch wenn diese öffentlich
zugänglich gemacht würde.

-

In Erfüllung der operativen Aufgabe
sind sämtliche Standorte für E-Ladestationen von IKB und Stadtverwaltung
einvernehmlich abzustimmen. Für die
Einrichtung von E-Ladestationen gelten
folgende Kriterien (nicht kumulativ anzuwenden):

a)

Es ist keine öffentliche Tiefgarage/Parkierungseinrichtung im relevanten Umfeld vorhanden, welche alternativ genutzt werden könnte.

b)

Es besteht öffentlicher Bedarf durch eine öffentliche Einrichtung in der Nähe,
welche über das Stadtgebiet regional
hinauswirkt.

c)

Es besteht Bedarf in Altbaugebieten
ohne Tiefgaragen im Umfeld.

d)

Der Einbau von E-Ladestationen in
Quartiersgaragen wird befürwortet.

e)

Tiefgaragen mit Beteiligung der Stadt
Innsbruck bzw. in deren Eigentum sol-

Übertragung Miteigentumsanteile,
Vorkaufsrecht
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 10.10.2018:
Der Gemeinderat beschließt das Vorkaufsrecht der Stadt Innsbruck für den Hälfteanteil (halben Mindestanteil) an der Wohnung
nicht auszuüben und stimmt der Übertragung des
Hälfteanteiles (halben Mindestanteil) des
Miteigentümers
an
die bisherige Lebensgefährtin und Miteigentümerin
zu. Die
Übertragung des halben Mindestanteils an
hat in der Weise zu
erfolgen, dass sich das Vorkaufsrecht der
Stadt Innsbruck künftig auf den ganzen
Mindestanteil, mit dem untrennbar das
Wohnungseigentum an der Wohnung
Top H03 verbunden ist, bezieht.
31.

IV·14038/2018
Umsetzung des Orientierungsund Kommunikationsprozesses
"Plan i" durch IVM Institut für
Verwaltungsmanagement GmbH,
Abrechnung Leistungen

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 10.10.2018:
Für die von der IVM lnstitut für Verwaltungsmanagement GmbH organisierte und
betreute Umsetzung des Orientierungs- und
Kommunikationsprozesses "Plan i" übernimmt die Stadt Innsbruck die dafür entstandenen Kosten von € 20.000,-- (brutto).
32.

MagIbk/24884/TB-ST-NB/1
Stadt Innsbruck - Innsbrucker
Kommunalbetriebe (IKB) AG,
Rahmenvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
im öffentlichen Raum des Stadtgebietes

Bgm. Willi referiert den Antrag des Stadtsenates vom 10.10.2018:

GR-Sitzung 11.10.2018