Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 10-2023-10-25-GR-Protokoll.pdf

- S.111

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Hinsichtlich der Pensionsrückstellung wird seitens der Kontrollabteilung
hervorgehoben, dass in diesem Fall in der VRV 2015 im § 31 ein Wahlrecht bezüglich der Bildung dieser Rückstellung besteht und folgende
Pensionsleistungen zu unterscheiden sind:
1. Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft für Beamte zu tragen hat (I. Pensionssäule), sobald der Pensionsanspruch besteht und
2. Betriebspensionen (II. Pensionssäule), wobei der Anspruch durch
Erbringung der Arbeitsleistung erworben wird.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 27.05.2021 wurde im Rahmen
der Beschlussfassungen im Zuge der Vorlage des Entwurfes der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 (Zl. IV-4070/2021) u.a. festgehalten, dass
die Stadt Innsbruck das Wahlrecht zur Bildung von Rückstellungen für
monatliche Pensionsleistungen, welche die Stadt Innsbruck zu tragen
hat, ausübt.
In einer weiteren Sitzung des Gemeinderates (Zl. 4102/2021) wurde am
13.10.2021 beschlossen, das Wahlrecht für Betriebspensionen (II.
Pensionssäule) nicht in Anspruch zu nehmen.
Für die Kontrollabteilung war auffallend, dass bei den
Pensionsrückstellungen im Rechnungsabschlussentwurf für 2022 eine
Auflösung über ein Aufwandskonto (689000 Dotierung von sonstigen
langfristigen Rückstellungen) mit einem negativen Betrag in Höhe von
€ 24.342.259,00 erfolgte. Die Kontrollabteilung führte an, dass für die
Auflösung von Rückstellungen in der VRV Ertragskonten (bspw. 817000
Erträge aus der Auflösung sonstiger Rückstellungen) heranzuziehen
sind. Das Haushaltswesen und Controlling der MA IV / Finanz-,
Wirtschaftsund
Beteiligungsverwaltung
begründete
diese
Buchungsvariante der Auflösung über ein Aufwandskonto damit, dass
laut einem Fachbericht (liegt der Kontrollabteilung vor) für den Verbrauch
von Pensionen diese Vorgehensweise praktikabler sei. Ferner erwähnte
die Kontrollabteilung, dass die VRV für die Dotierung von Pensionen ein
Konto in der Klasse 7 vorsieht (761000 Dotierung von
Pensionsrückstellungen – Säule I).
Die Kontrollabteilung empfahl daher, die für die Pensionsrückstellung
vorgesehenen Konten der Dotierung (761000 Dotierung von
Pensionsrückstellungen Säule I) heranzuziehen, sowie zu prüfen
inwieweit auch künftig die Auflösung von Pensionen – entgegen den
Bestimmungen der VRV (817000 Erträge aus der Auflösung sonstiger
Rückstellungen) – über eine negative Aufwandsbuchung zweckmäßig
ist.
Im Anhörungsverfahren wurde seitens des Amtes für Rechnungswesen
mitgeteilt, dass zukünftig das Konto 761000 für entsprechende
Verbuchungen herangezogen werde.

Anhang

Kontrollabteilung der Stadt Innsbruck

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