Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 10-Juli.pdf

- S.10

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 10-Juli.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2010
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 483 -

Vorbeugende Brandschutz wird im
Bestandsgebäude der Berufsfeuerwehr Innsbruck untergebracht.
8.

Die Innsbrucker Immobilien GesmbH
& Co KG (IIG) wird beauftragt, mit der
Leitstelle Tirol GesmbH einen Vertrag
bezüglich der Grundbenützung abzuschließen.

9.

Mit der finanziellen Abwicklung wird
die Mag.-Abt. IV, Finanzverwaltung
und Wirtschaft, beauftragt.

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 30.6.2010:
Die Stadtgemeinde Innsbruck stimmt dem
beiliegenden Entwurf einer Änderung/Ergänzung der Vereinbarung Präs.IV-16668
vom 31.03.2005 zwischen der Stadt
Innsbruck und der Leitstelle Tirol GmbH
zu.
10.

IV 2439/2006

finde diesen Vorschlag sehr gut und auch
sinnvoll.
Die Subventionsordnung weist aber immer
noch Unschärfen auf, auf die ich wieder
hinweisen möchte. Die Trennung zwischen den Subventionen und im Endeffekt
ist die Gegenleistung ein Sponsorvertrag.
Wo ist die Grenze zur Wirtschaftsförderung? Ich bitte hier in weiterer Folge
entsprechend nachzujustieren.
Meines Erachtens ist es wichtig, dass man
bezüglich der Förderungswerber in die
Akten Einsicht nehmen kann; nur darf das
nicht ausarten. Ich glaube, dass man
diese Akten nur im direkten Zusammenhang mit dem Förderungsansuchen sehen
muss. Im Kontrollausschuss wurde ein Fall
untersucht und Unterlagen verlangt, die
nur im entfernten Zusammenhang mit dem
Akt des Förderungsansuchens gestanden
sind.
Daher bringe ich folgenden Zusatzantrag
ein:
1.

Die Mag.-Abt. IV, Finanzverwaltung
und Wirtschaft, möge prüfen und gegebenenfalls dem Gemeinderat einen
Vorschlag unterbreiten, inwieweit die
Subventionsempfänger angehalten
werden können, die in Zusammenhang mit der "neuen" Marke Innsbruck entwickelte CD zu verwenden.

2.

§ 9 (2):

Richtlinien für die Gewährung
von Förderungsmitteln durch die
Stadtgemeinde Innsbruck (Subventionsordnung), Änderungen
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer referiert den
Antrag des Stadtsenates vom 23.6.2010,
I.

II.

Die Richtlinien für die Gewährung von
Förderungsmitteln durch die Stadtgemeinde Innsbruck (Subventionsordnung) werden geändert (siehe Beilage, Änderungen fett dargestellt):
Darüber hinaus sind die in der
Subventionsordnung verwendeten
Genderbezeichnungen zu korrigieren.

III. Für den operativen Bereich wird das
Referat Subventionen/Förderungen
beauftragt dafür Sorge zu tragen,
dass die jeweiligen Förderstellen ihre
Formulare entsprechend den gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich der
Verpflichtungserklärung anpassen.
GR Mag. Kogler: Die Subventionsordnung beschäftigt immer wieder den
Gemeinderat und es ist durchaus sinnvoll,
diese zu ergänzen bzw. anzupassen. Ich

GR-Sitzung 15.7.2010

Eine diesbezügliche Ermächtigung
zum Zwecke der Einschau in die Belege oder sonstigen im direkten Zusammenhang mit dem Förderungszweck stehenden Aufzeichnungen hat
die/der Subventionsempfänger auf
Verlangen zu erteilen.
Mag. Kogler e. h.
Beschluss (einstimmig):
Der Antrag des Stadtsenates vom
23.6.2010 (Seite …) wird angenommen.