Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 10-Juli.pdf

- S.28

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- 501 -

schätzte Frau Bürgermeisterin - permanent auf das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, wonach laut Buchstaben des Gesetzes für den Innsbrucker Flughafen erst bis 31.5.2012
strategische Umgebungslärmkarten
und bis spätestens 31.5.2013 entsprechende Aktionspläne auszuarbeiten sind.
Wie ist es möglich, dass zur Förderung des Flugverkehrswachstums
vom Flughafen Innsbruck - ohne gesetzliche Not - große Fördersummen
zur Verfügung gestellt werden, während die Lärmschutzförderung für die
BürgerInnen auf die gesetzlich als
"spätestens" festgelegte Frist hinausgeschoben wird?
12. In einem Schreiben an eine Flughafenanrainerin haben Sie als Eigentümervertreterin und Bürgermeisterin
mitgeteilt, dass Ihnen der Schutz der
Innsbrucker BürgerInnen vor Lärm
jeglicher Art ein Anliegen ist. Wie
lässt sich dieses Bekenntnis mit der
offenbar widerspruchslosen Hinnahme der monetären Förderung von
zusätzlichem Lärm durch die Tiroler
FlughafenbetriebsgesmbH (TFG) als
städtische Beteiligung vereinbaren?
Mag.a Schwarzl, Mag. Fritz, Hof und
Dr.in Krammer-Stark, alle e. h.
38.5

I-OEF 140/2010
Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck, ungebührlicherweise störender Lärm
durch Gartenarbeit (Die Innsbrucker Grünen)

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer verliest die
dringende Anfrage der Innsbrucker
Grünen:
Gemäß gemeinderätlicher Verordnung zur
Lärmbekämpfung ist die Verrichtung Lärm
erregender Haus- und Gartenarbeiten an
Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
überhaupt und an Werktagen zwischen
12.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie von
20.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt. Dies gilt
insbesondere für die Benützung von mit
GR-Sitzung 15.7.2010

Verbrennungsmotoren betriebenen
Garten- und Arbeitsgeräten sowie für das
Ausklopfen von Teppichen, Decken,
Matratzen und dergleichen.
Allerdings erreichen uns immer wieder
Beschwerden, dass zwar gegen "private"
Lärmerregung vorgegangen wird, die
"gewerbliche" Lärmerregung, zum Beispiel
durch Gärtnerei- oder auch HausmeisterService-Unternehmen aber auch in den
vom Gemeinderat verordneten "Ruhezeiten" nicht unterbunden wird. Hier scheint
es eine gewisse Rechtsunsicherheit
(jedenfalls bei den betroffenen BürgerInnen) zu geben.
Gemäß der von der Tiroler Tageszeitung
(26.6.2010) zitierten Rechtsauffassung
des Amtsvorstandes für die Mag.-Abt. II,
Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen, würden gewerbliche Hausmeister
unter die (bundesgesetzliche) Gewerbeordnung fallen, weshalb die gemeinderätliche Verordnung zur Lärmbekämpfung (auf
der Grundlage einer Ermächtigung im
Landes-Polizeigesetz {LPG}) für Gewerbetreibende nicht anzuwenden sei.
Diese Rechtsauffassung würde zudem für
bürgerlichen Hausverstand skurrilen
Ergebnis führen, dass eine Privatperson in
ihrem Garten in den Verbotszeiten nicht
Rasen mähen, daneben in einer Wohnanlage eine gewerbliche Hausmeisterfirma
jedoch gleichzeitig mit dem Laubbläser
oder Motorrasenmäher am Werk sein
dürfte.
Allerdings halten die AnfragestellerInnen
die Rechtsauffassung der Mag.-Abt. II,
Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen, für unhaltbar: Die gemeinderätliche
Lärmschutzverordnung ist sehr wohl auch
auf gewerbliche Gartenarbeiten (außerhalb von Gärtnereien, also auf Grundstücken Dritter) anzuwenden.
Die Frau Bürgermeisterin, zuständig für
Präsidial- und Rechtsangelegenheiten,
möge daher durch Beantwortung folgender dringender Anfrage zur Klarheit,
sowohl für die BürgerInnen als auch für
die Mag.-Abt. II, Allgemeine Sicherheit und
Veranstaltungen, beitragen:
1.

Ist es richtig, dass die Verordnung zur
Lärmbekämpfung im Bereich der
Landeshauptstadt Innsbruck für alle