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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_05_11_2015.pdf

- S.18

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Mietzins

Wie den zur Verfügung gestellten Unterlagen zu entnehmen war, ist
der Bestandzins für das Jahr 2010 dem Mieter netto verrechnet worden. Im Jahr 2011 gelangte (nur mehr) ein Bestandzins in Höhe von
€ 416,67 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 20 % (Summe
€ 500,00) zur Vorschreibung. Ab 01.01.2012 wurde dem Mieter der
monatliche Bestandzins von € 500,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, somit ein Betrag von € 600,00 in Rechnung gestellt. Darüber
hinaus stellte die Kontrollabteilung fest, dass der Mietzins für Jänner
2013 die gleiche Höhe wie jener des Vorjahres (€ 600,00) betragen
hat, hingegen dem Bestandnehmer für die Monate Feber bis Juli des
betreffenden Jahres jeweils ein (um netto € 15,40) erhöhter Bestandzins von monatlich brutto € 618,48 vorgeschrieben worden ist.

Verwaltungsaufwandspauschale

Im Zusammenhang mit der Errichtung der jeweiligen Mietverträge hat
die Kontrollabteilung kritisch festgehalten, dass für die ersten beiden
Bestandverträge 2010 und 2011 nur eine Pauschale in Höhe von
€ 200,00 bzw. € 100,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vertraglich
festgelegt und in Rechnung gestellt worden ist. Für den Anfang des
Jahres 2012 abgeschlossenen und bis 31.12.2016 gültigen Mietvertrag
(Nachtrag zum Mietvertrag vom 27.01.2011) ist – für die Kontrollabteilung verwunderlich – gar keine Pauschale für die Abwicklung dieses
Rechtsgeschäftes an den Bestandnehmer verrechnet worden.

Verwaltungskostenbeitrag

Schließlich konstatierte die Kontrollabteilung, dass dem Bestandnehmer seit Vertragsbeginn im Jahr 2010 ein vertraglich fixierter Verwaltungskostenbeitrag von netto € 5,00 monatlich verrechnet wird, obwohl
der StS seinerzeit einem geringeren Monatsbetrag zur Abdeckung des
Verwaltungsaufwandes der IISG zugestimmt hat.

Einbringung der
Mietvereinbarung in die
IIG & Co KG

Auch diese in Rede stehende Teilfläche ist mit Stichtag 01.08.2013 in
die IIG & Co KG eingebracht worden. Mit Übernahme des Gst. flossen
bzw. fließen auch die Erträge aus der Vermietung dieser Grundstücksfläche – bei Annahme eines bis zum Vertragsende 31.12.2016 gleichbleibenden Mietzinses von netto € 500,00 – von netto rd. € 20.500,00
der Gesellschaft zu.
5.8 Grundstück Nr. 814/3 (Haller Straße)

Mietverhältnis

Eine am 25.04.2012 vorgenommene Besichtigung der Liegenschaft
Gst. Nr. 814/3 zeigte, dass eine Teilfläche des öffentlichen Guts von
einem gewerblich tätigen Gartengestalter als Abstellfläche (und möglicherweise als Betriebsgelände) zweckentfremdet genutzt worden war.
Mit Mietvertrag vom 25.07.2012 sind dem eingangs erwähnten gewerblich tätigen Gartengestalter von der IIG & Co KG – als Eigentümer des
Grundstückes Nr. 342/2 – und der Stadt Innsbruck – als Eigentümer
des Grundstückes Nr. 814/3 – Teilflächen im Ausmaß von 70 m² bzw.
103 m² der soeben bezeichneten Liegenschaften vermietet worden.
Das Mietverhältnis hat am 01.07.2012 begonnen und endet am
30.06.2017, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf.

Mietzins

Als Mietzins für die städtische Grundstücksfläche (103 m²) wurde eine
Pauschale in Höhe von monatlich € 72,10 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart.

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Zl. KA-02044/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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