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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.20

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Diese Ausgabe – 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf
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Eine Schlüsselrolle kommt der Fall führenden Sprengel-Sozialarbeit in
den Bezirksverwaltungsbehörden zu, welcher die Einschätzung einer
Gefährdung, die Beratung und Unterstützung der Familie, gegebenenfalls die Installierung einer Erziehungshilfe im Rahmen eines Hilfeplanes sowie dessen regelmäßige Evaluierung (und im Bedarfsfall Anpassung) obliegt.
Rechtsvertretung

Neben der Sozialarbeit besteht eine weitere wichtige Aufgabe im Amt
für Kinder- und Jugendhilfe in der so genannten Rechtsvertretung (das
ist die Vermögensverwaltung und die bloße gesetzliche Vertretung).
Mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung (zumeist der Kindesmutter) oder – wenn das Kind Unterhaltsvorschuss erhält, unmittelbar kraft
Gesetzes – unternimmt das Amt für Kinder- und Jugendhilfe alle notwendigen Schritte, damit der nicht mit dem Kind im gemeinsamen
Haushalt lebende Elternteil der Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt nachkommt. Dazu gehört die Aufnahme von Vaterschaftsanerkenntnissen, die Vertretung des Kindes in Abstammungsprozessen bei
Gericht, die Herbeiführung eines Rechtstitels für die Unterhaltsleistung,
das Führen der Exekution gegen Unterhaltspflichtige, die tatsächlich
keinen Unterhalt leisten sowie gegebenenfalls auch die Erstattung von
Strafanzeigen wegen Unterhaltsverletzung.
Schließlich obliegt in bestimmten Fällen unmittelbar aufgrund des Gesetzes (bspw. bei minderjährigen Müttern und bei anonymen Geburten) oder aufgrund der Betrauung durch das Gericht (in Ermangelung
anderer geeigneter Personen) die gesamte Obsorge dem Träger der
Kinder- und Jugendhilfe. In diesem Fall sind nicht nur die Pflege und
Erziehung (welche an Pflegeeltern oder Betreuungseinrichtungen delegiert werden kann), sondern auch die Vermögensverwaltung und die
gesamte gesetzliche Vertretung (nicht nur in Unterhaltsangelegenheiten) dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe anvertraut und sind diese
Aufgaben individuell vom Amt für Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen. Eine tendenziell wachsende Gruppe sind hierbei unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge.

Durchführung von
Erziehungsmaßnahmen

Die Durchführung von Erziehungshilfemaßnahmen im Einzelnen erfolgt
überwiegend durch freie Träger, welche dazu Verträge mit dem Land
(Tirol) abgeschlossen haben und für die Erbringung ihrer Leistung kalkulierte Kostenersätze, i.d.R. in Form von Tagsätzen (bei Wohneinrichtungen) oder Stundensätzen (bei ambulanten Leistungen) erhalten.
5 Rechtliche Grundlagen und Entwicklungen

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe
sind sowohl zivil- als auch verwaltungsrechtlicher Natur.

Zivilrechtliche
Grundlagen

Eine wesentliche Grundlage für das Handeln des Trägers der Kinderund Jugendhilfe sind die im Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) enthaltenen zivilrechtlichen Bestimmungen
über die Beziehungen, Rechte und Pflichten zwischen Kindern und
Eltern sowie dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe (im Einzelfall
vertreten durch das Amt für Kinder- und Jugendhilfe bzw. der Referate
bei den Bezirkshauptmannschaften).

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Zl. KA-02786/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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