Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf
- S.38
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Gewöhnlich erfolgt die Kontaktnahme mit dem Journaldienst durch die
zu Hilfe gerufene oder bereits befasste Polizei. Des Weiteren liegt
beim Journaldienst eine schriftliche Darstellung der üblichen denkbaren Fallkonstellationen auf, in welchen eine Assistenzleistung für die
Kinder- und Jugendhilfe sein bzw. erforderlich werden könnte.
Sollte sich darüber hinaus eine gänzlich neue Situation darstellen, erfolgt eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Leiterin des Amtes für
Kinder- und Jugendhilfe.
Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass über alle getroffenen
Maßnahmen dem Amt für Kinder- und Jugendhilfe schriftlich Bericht zu
erstatten ist, welches sodann ab dem nächst folgenden Werktag für
alle weiteren Entscheidungen zuständig ist.
7.3 Psychologischer Dienst
Psychologischer Dienst
Der psychologische Dienst ist im Amt für Kinder- und Jugendhilfe als
eine Art Stabstelle der Amtsleitung angegliedert.
Die Aufgabe des psychologischen Dienstes ist die fachliche Unterstützung der im Bereich der Fall führenden Sozialarbeit tätigen Mitarbeiter
bei Entscheidungen über notwendige Maßnahmen zur Sicherung des
Kindeswohles (Fremdunterbringung, Pflegebewilligung, Adoption, Notwendigkeit bzw. Fortsetzung der ambulanten Betreuung, Rückführung
in die Herkunftsfamilie etc.).
Die an den psychologischen Dienst herangetragenen Fragestellungen
sind sehr vielfältig, mögliche Themenbereiche sind insbesondere
Erziehungsfähigkeit eines oder beider Elternteile,
Bindungsqualität in der Beziehung zwischen Eltern und Kind,
Hilfestellung bei der Einschätzung von psychischen und psychiatrischen Auffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen sowie
Hilfe bei der Abklärung hinsichtlich des Verdachtes auf physische
und/oder psychische Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen
(Vernachlässigung, Misshandlung, sexueller Missbrauch).
Die Unterstützung erfolgt in Form fachpsychologischer Stellungnahmen bzw. familienpsychodiagnostischer Befunde auf Basis umfassender Psychodiagnostik, Beratung der Mitarbeiter im Rahmen anlassbezogener Fallbesprechungen sowie psychologischer Beratung von Pflege- und Adoptiveltern im Zuge der Abklärung betreffend ihre Eignung.
8 Das Amt in Zahlen
Ausgaben
Gemäß den Bestimmungen des TKJHG hat das Land Tirol sämtliche
Aufwendungen im Hinblick auf Hilfen zur Erziehung für Minderjährige
und junge Erwachsene zu tragen.
An diesen Ausgaben hat sich die Stadt Innsbruck zu beteiligen und
einen Beitrag von 35 % an den in ihren Zuständigkeitsbereich jährlich
anfallenden Kosten zu übernehmen (Beitragspflicht).
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Zl. KA-02786/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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