Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.62

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4.1 Impulsförderung „Nachträglicher Lifteinbau“
Förderungsrichtlinien –
Beschluss des GR

Nach Vorberatung in der Sitzung des Stadtsenates vom 02.05.2007
genehmigte der Gemeinderat der Stadt Innsbruck mittels Beschluss
vom 24.05.2007 die Einführung einer städtischen Impulsförderung für
den nachträglichen Einbau von Personenliften in Wohnhäusern im
Stadtgebiet von Innsbruck. In dieser Sitzung wurden vom Gemeinderat
einerseits die entsprechenden Förderungsrichtlinien verabschiedet und
andererseits (im Rahmen einer ersten Projekttranche) konkret beantragte Förderprojekte freigegeben. Im Zuge dieser ersten Projekttranche wurden nachträgliche Lifteinbauprojekte in städtischen Wohnanlagen fünf gemeinnütziger Wohnbauträger sowie der IIG & Co KG beschlossen. Weiteren (vier) Tranchen von Förderprojekten erteilte der
Stadtsenat in seinen Sitzungen vom 02.06.2010, 18.05.2011,
10.10.2012 und 06.08.2013 seine Zustimmung. Somit sind von den
städtischen Gremien zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung insgesamt fünf Projektfördertranchen freigegeben worden.

Förderhöhe

Die städtische (Impuls-)Förderung ist auf Lifteinbauten beschränkt, für
welche im Rahmen des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes nach den
Richtlinien der Wohnhaussanierung Förderungsmittel des Landes in
Form der Gewährung von Annuitätenzuschüssen in der Höhe von 25 %
zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 12 Jahren beantragt und zugesichert werden. Die städtische Förderung erfolgt in Form der Gewährung von Annuitätenzuschüssen in der Höhe von 25 % der im Sinne
der Wohnhaussanierungsrichtlinien des Landes Tirol förderbaren Gesamtbaukosten auf eine Laufzeit von 12 Jahren. Die Förderung der
Stadt wird zusätzlich zur Förderung des Landes gewährt; vom Antragsteller nachzuweisende Rücklagen werden bei der Ermittlung der städtischen Förderung von den förderbaren Gesamtbaukosten in Abzug
gebracht.

Hinweis der
Kontrollabteilung
zur haushaltsmäßigen
Abwicklung der
Förderung –
Empfehlung

Die städtischen Fördermittel für nachträgliche Lifteinbauten werden in
der Jahresrechnung über die Vp. 1/480010-775100 – Kap.Transferzlg.Lifteinbau/Nasszellen abgewickelt. Wie die Bezeichnung dieser Vp.
bereits andeutet, werden über sie nicht nur die städtischen Förderungen für nachträgliche Lifteinbauten erfasst, sondern fließen über diese
Vp. auch die Förderungen der Stadt im Bereich „der Förderaktion für
SeniorInnen zum Umbau von seniorengerechten Nasszellen“.

Aus formaler Sicht machte die Kontrollabteilung darauf aufmerksam,
dass gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung i.d.g.F. BGBl. II Nr. 118/2007 bzw. den Ausführungen im Kontierungsleitfaden für Gemeinden und Gemeindeverbände über die Postengruppe „775“ Kapitaltransferzahlungen an Unternehmungen zu erfassen sind. Nachdem die städtischen Förderungen
für nachträgliche Lifteinbauten an gemeinnützige Wohnbauträger und
die IIG & Co KG gewährt werden, ist die Abwicklung dieser Förderungen über diese Vp. formalrechtlich korrekt. Die Empfänger der städtischen Förderungen für Nasszellen sind jedoch (überwiegend) Privatpersonen. Förderungen an Privatpersonen sind nach den angeführten
Vorschriften allerdings auf der Postengruppe „778 – Kapitaltransferzahlungen an private Haushalte“ zu verbuchen. Auf der Grundlage dieser
Regelwerke empfahl die Kontrollabteilung Überlegungen anzustellen,
die städtischen Förderungen für nachträgliche Lifteinbauten und Nasszellen auszahlungstechnisch insofern zu trennen, als für diese unter…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-05750/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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