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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.64

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rungsrichtlinien des Landes Tirol förderbaren Gesamtbaukosten auf
eine Laufzeit von 12 Jahren erfolgt. Trotz dieses Umstandes wurde von
der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass die in den aufgezeigten
Akten gewählte Vorgehensweise (Annuitätenzuschuss auf 12 Jahre,
obwohl die Darlehenslaufzeit lediglich 10 Jahre beträgt) letztlich dazu
führt, dass die Stadt Innsbruck über die Förderlaufzeit von 12 Jahren
einen höheren Förderungsgesamtbetrag bezahlt als das Land Tirol.
Die Kontrollabteilung empfahl der Fachdienststelle zu prüfen, ob diese
Vorgehensweise (Förderung der Stadt Innsbruck höher als jene des
Landes Tirol) den tatsächlichen Intentionen der Förderung (Verdoppelung der Landesförderung) entspricht. Nach Meinung der Kontrollabteilung sollte die städtische Impulsförderung (25 %iger Annuitätenzuschuss der Stadt Innsbruck) mit der Förderung des Landes in zeitlicher
Hinsicht „gleichgeschaltet“ werden. Das bedeutet, dass bei einer lediglich 10-jährigen Laufzeit des Wohnhaussanierungsdarlehens die städtische Förderung auch nur für diese tatsächliche Darlehenslaufzeit ausbezahlt wird. Auch inhaltlich wäre diese Vorgehensweise für die Kontrollabteilung logisch, da in der aufgezeigten Berechnungs- und Auszahlungsmodalität im 11. und 12. Jahr ein städtischer Annuitätenzuschuss an den Förderungsempfänger bezahlt wird, obwohl das Wohnhaussanierungsdarlehen bereits nach 10 Jahren gänzlich getilgt sein
wird. Das Amt für Wohnungsservice erklärte in seiner abgegebenen
Stellungnahme nochmals das Zustandekommen der von der Kontrollabteilung aufgezeigten betraglichen Differenzen. Gleichzeitig kündigte die betroffene Dienststelle an, ein Jahr vor dem Auslaufen des
zehnjährigen Darlehens beim Bauträger nochmals anzufragen, ob eine
Verlängerung der Laufzeit auf zwölf Jahre (so wie es die städtischen
Förderungsrichtlinien vorsehen) vorgenommen wird. Für den Fall, dass
die jeweilige Darlehenslaufzeit nicht verlängert wird, werde die Auszahlung der städtischen Annuitätenzuschüsse nach Auslaufen der zehnjährigen Darlehen eingestellt. Die restlichen städtischen Annuitätenzuschüsse (für das aus heutiger Sicht fiktive 11. und 12. Jahr der Darlehenslaufzeit) verfallen dann. Unter Anerkennung der in diesem Punkt
vom Vorstand des Amtes für Wohnungsservice abgegebenen Stellungnahme wurde von der Kontrollabteilung in ihrer Anmerkung eine
Klarstellung vorgenommen. Dies insofern, als von ihr darauf hingewiesen wurde, dass die von der Fachdienststelle beabsichtigte Vorgehensweise (allfällige Einstellung der städtischen Annuitätenzuschüsse
im fiktiven 11. und 12. Jahr der Darlehenslaufzeit) von der Kontrollabteilung nicht empfohlen worden ist. Letztlich kann das vom Amtsvorstand im Anhörungsverfahren beschriebene Procedere dazu führen,
dass der Förderungswerber (bzw. die in den betroffenen Objekten
wohnenden Mieter) maßgebliche städtische Fördermittel verliert (verlieren). Die Kontrollabteilung beschrieb (nochmals) den von ihr im Rahmen der Empfehlung angedeuteten Lösungsvorschlag zur Bereinigung
der fünf betroffenen Förderfälle in detaillierter Form.
Höhe des städtischen Annuitätenzuschusses
Rechnerisch nicht nachvollziehbar (1 Akt):
Bei einem Akt war für die Kontrollabteilung die Berechnung des städtischen Annuitätenzuschusses (offensichtlich verursacht durch einen
Subtraktionsfehler im Zusammenhang mit den anerkennbaren Gesamtbaukosten bzw. den anrechenbaren Rücklagen) nicht gänzlich
nachvollziehbar. Von der zuständigen Dienststelle wurde der städtische
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Zl. KA-05750/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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