Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 10-Protokoll-Budget-19-11-2020.pdf
- S.112
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Tarife 2021
3.3. Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen, die im Rahmen von Übungen und Ausbildungen der Feuerwehr der Stadt Innsbruck anfallen, sind von dieser Tarifordnung
ausgenommen.
3.4. Diese Tarifordnung gilt nicht bei falschem Alarm, sofern dieser nicht vorsätzlich
ausgelöst wurde ("Blinder Alarm") oder wenn Personal und Gerät im Rahmen eines Einsatzes tatsächlich nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten (versuchte Einsatzleistung).
4.
Berechnung
4.1. Die in der Tarifgruppe A aufgelisteten Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen sind
gemäß den dort festgelegten Stunden- bzw. Tagessätzen zu verrechnen und zu
ersetzen, wobei für jede angefangene Stunde der volle Stundensatz zu verrechnen und zu ersetzen ist. Für Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen, bei denen
eine pauschale Verrechnung nach Tarifgruppe B nicht zulässig ist, sind die tatsächlich erwachsenen Kosten laut Tarifgruppe A zu verrechnen und zu ersetzen.
4.2. Der Kostensatz für eine Beistellung von Geräten bzw. Ausrüstungsgegenständen
ist mit dem halben Neuwert des beigestellten Gegenstandes nach oben begrenzt, wenn dieser in unbeschädigtem Zustand innerhalb von 14 Tage zurückgestellt wird. Bei Überschreitung der 14-tägigen Rückgabefrist ist der zu leistende Kostenersatz mit dem Neupreis des Gerätes bzw. Ausrüstungsgegenstandes nach oben begrenzt.
4.3. Die in der Tarifgruppe B aufgelisteten Leistungen sind nach den dort festgesetzten pauschalierten Kostensätzen unabhängig vom tatsächlichen Personalaufwand und den verwendeten Fahrzeugen und Gerätschaften zu verrechnen und
zu ersetzen, sofern die Leistungserbringung nicht länger als eine Stunde in Anspruch nimmt. Überschreitet die Leistungserbringung den Zeitraum von einer
Stunde, ist die gesamte Leistungserbringung nach dem tatsächlich getätigten
Aufwand gemäß den in Tarifgruppe A festgelegten Stunden- bzw. Tagessätzen
zu verrechnen und zu ersetzen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die
Pos. 505, 511 und 512 der Tarifgruppe B.
4.4. Die in der Tarifgruppe C aufgelisteten Dienstleistungen werden nach Pauschalen
(für die ersten 4 Stunden) sowie in Folge mit den entsprechenden Stunden-sätzen für Überstunden verrechnet.
4.5. Bei kostenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Innsbruck sind die
Wegzeiten, vom Standort der jeweiligen Feuerwehrwache zum Erbringungsort
und zurück, ebenso Wartezeiten und sonstige Unterbrechungen oder Behinderungen, die durch Verschulden des Zahlungspflichtigen oder seiner Organe entstehen, in die für die Berechnung maßgebende Zeit einzubeziehen.
4.6. Mit Ausnahme des Punktes „Personal“ in der Tarifgruppe A sowie der Tarifgruppen C sind bei jenen Tarifpositionen, bei denen eine Verrechnung nach Stundenoder Tagessätzen zu erfolgen hat, Leistungen bis zu fünf Stunden nach den
Stundensätzen, ab der angefangenen sechsten Stunde nach dem Tagessatz zu
verrechnen und zu ersetzen.
4.7. Entstehen bei Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen besondere Kosten, sind
diese zusätzlich zu verrechnen und zu ersetzen, soweit den Zahlungspflichtigen
ein Verschulden in Bezug auf deren Entstehung trifft.
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