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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 10-Protokoll-Budget-19-11-2020.pdf

- S.98

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Abgaben 2021

5.

GEHSTEIGBEITRAG (HH-Ansatz 612000)
Der Gehsteigbeitragssatz gemäß § 19 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019,
und § 2 der Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, wird für das Finanzjahr 2021 mit EUR 3,23 (bisher EUR 3,17) festgesetzt.

6.

ERSCHLIESSUNGSBEITRAG (HH-Ansatz 612000)
Der Erschließungsbeitragssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages gem. §
7 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011,
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019, und § 1 der Verkehrsaufschließungs- und
Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, wird
für das Jahr 2021 mit 5,00% des vom Land Tirol veröffentlichten Erschließungskostenfaktors festgesetzt. Auf Basis des aktuellen Erschließungskostenfaktors beträgt der Erschließungsbeitragssatz damit ab 2021 EUR 11,00.

7.

AUSGLEICHSABGABEN (HH-Ansatz 612000) FÜR
ABSTELLPLÄTZE UND KINDERSPIELPLÄTZE
Gemäß § 3 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz - TVAG,
LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019, und § 3 Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss vom
22.11.2019, erhebt die Stadt Innsbruck eine Ausgleichsabgabe für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird. Die
Ausgleichsabgabe beträgt das Zwanzigfache des Erschließungskostenfaktors, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 1 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2018 Parkdecks oder unterirdische
Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.
Die Ausgleichsabgabe beträgt somit ab dem Finanzjahr 2021 für oberirdische Abstellmöglichkeiten EUR 4.400,00 und für Parkdecks oder unterirdische Garagen EUR
13.200,00.
Gemäß § 23 TVAG, und § 4 Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, erhebt die Stadt Innsbruck eine
Ausgleichsabgabe für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2
lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird.
Die Ausgleichsabgabe beträgt gemäß § 25 Abs. 1 TVAG bei Wohnanlagen mit
a)
sechs bis zwölf Wohnungen EUR 5.000,00,
b)
13 bis 24 Wohnungen EUR 10.000,00,
c)
25 bis 50 Wohnungen EUR 15.000,00 und
d)
mehr als 50 Wohnungen EUR 25.000,00.

8.

HUNDESTEUER (HH-Ansatz 920000)
Die Hundesteuer gemäß dem § 17 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2017,
BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019, dem Tiroler Hundesteuergesetz, LGBl. Nr. 3/1980, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2017, und der Hundesteuerordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2012, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, wird ab 01.01.2021 wie folgt festgesetzt:
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