Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 10-Protokoll_05.11.2015.pdf

- S.100

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 10-Protokoll_05.11.2015.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2015
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
6.5 Thematik „Amtsfremde Anordnungsberechtigung“
Leistungen für
städtische Dienststellen

Das Amt für Grünanlagen, Referat Stadtgartendirektion besorgt die
Pflege und Instandhaltung der Grünflächen und Sonderanlagen im Bereich der Kindergärten, Jugendhorte, Volks-, Haupt- und Neuen Mittelschulen. Sofern die durchzuführenden Maßnahmen nicht im Verantwortungsbereich der IISG liegen, erfolgt eine Beauftragung durch die jeweiligen Institutionen oder die zuständigen Dienststellen des Stadtmagistrats.
Die Leistungsabrechnung erfolgt über Voranschlagsposten des Ordentlichen Haushalts der Stadtgemeinde Innsbruck, welche den
Dienststellen Amt für Familie, Bildung und Gesellschaft sowie Amt für
Kinder- und Jugendbetreuung zugeordnet sind und sich in deren Deckungsklassen finden. Dem entsprechend sind die jeweiligen Amtsvorstände anordnungsberechtigt.

Weitergabe der Anordnungsberechtigung

Im Zuge der stichprobenhaften Prüfung diesbezüglicher Auszahlungsanordnungen stellte die Kontrollabteilung fest, dass die sachlichrechnerische Prüfung und Anordnung zur Auszahlung nicht durch die
Sachbearbeiter bzw. die Amtsleiter der zuständigen Ämter erfolgte,
sondern an deren Stelle der Sachbearbeiter für Budgetabwicklung der
MA III / Standort Grünanlagen die Richtigkeit der Rechnung bestätigte
und die Auszahlungsanordnung der Amtsvorstand der Grünanlagen
zeichnete.

Rechtslage

Die Kontrollabteilung führte hierzu aus, dass zur Prüfung und Anordnung von Bestellungen und Zahlungen in den Ausführungsbestimmungen für den Voranschlag u. a. festgehalten wird, dass Einnahme- und
Auszahlungsanordnungen von den Anordnungsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben oder mittels elektronischer Signatur zu bestätigen sind. Das Verfügungsrecht über einen Ausgabenansatz beinhaltet,
dass auch die entsprechenden Aufträge (Bestellungen für Lieferungen
und Leistungen) nur vom Anordnungsberechtigten erteilt werden dürfen. Zur Weitergabe der Unterschriftsbefugnis wurde in § 46 Abs. 4
MGO festgehalten, dass der Abteilungsleiter im Rahmen einer abteilungsinternen, an fachlichen Gesichtspunkten orientierten Geschäftsverteilung den Abteilungsleiter-Stellvertreter zur Unterfertigung von
Geschäftsstücken ermächtigen kann und darüber hinaus andere Sachbearbeiter von der Abteilungsleitung im Rahmen der getroffenen Geschäftsverteilung ermächtigt werden können, soweit dies zweckmäßig
ist.

Empfehlung und
Stellungnahme im
Anhörungsverfahren

Die Kontrollabteilung sprach sich für eine Unterzeichnung der in Rede
stehenden Einnahme- und Auszahlungsanordnungen sowie Aufträge
durch die entsprechenden Anordnungsberechtigten aus. Sinngemäß
wurde die vorgehende, sachlich-rechnerische Prüfung durch Mitarbeiter
der Dienststelle empfohlen.
Im Anhörungsverfahren wurde hierzu mitgeteilt, dass das Amt für
Grünanlagen in Kooperation mit den betroffenen Dienststellen eine
Vorgangsweise einführen wird, die den rechtlichen Vorgaben entspricht.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-07578/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

14