Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 10-Protokoll_05.11.2015.pdf
- S.80
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Von der IISG ist für das Wirtschaftsjahr 2015 abermals keine (jährliche)
Valorisierung der Pacht vorgenommen worden, ungeachtet der Veränderung des VPI 2005 von April 2014 bis Dezember 2014 um 0,60 %.
7.5 Grundstück Nr. 3209 (Höhenstraße)
7.5.1 Teilfläche I Grundstück Nr. 3209
Mietverhältnis
Die Stadt Innsbruck hat zum Prüfungszeitpunkt eine Teilfläche des
Grundstückes Nr. 3209, KG Hötting, im Ausmaß von 30 m² für einen
Zeitraum von fünf Jahren vermietet, wobei das Mietverhältnis mit
01.01.2013 begann und durch Zeitablauf am 31.12.2017 endet. Diese
Mietfläche wurde dem Mieter zum ausnahmslosen Zweck der Benützung einer Hälfte einer Kfz-Doppelgarage überlassen.
Mietzins
Mit Mietvertrag vom 13.08.2013 ist als jährliches Entgelt ein wertgesicherter Mietzins von netto € 400,00 bzw. € 13,33 je m² vereinbart worden. Hinzu kommen noch eine anteilige Grundsteuer und öffentliche
Abgaben, die samt dem Bestandzins einmal im Jahr im Nachhinein bis
spätestens 30.06. des Folgejahres zur Zahlung fällig werden.
Im Zuge der Durchsicht betreffend die Entgeltvorschreibungen 2013 bis
2015 hat die Kontrollabteilung festgestellt, dass im ersten Abrechnungsjahr statt des vertraglich fixierten Mietzinses von netto
€ 400,00 irrtümlicherweise ein erhöhter Betrag von € 405,00 zzgl. der
gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde.
7.5.2 Teilfläche II Grundstück Nr. 3209
Mietverhältnis
Die Stadt Innsbruck hat auf dem Grundstück Nr. 3209,
KG Hötting, eine weitere Teilfläche im Ausmaß von 25 m² zum ausschließlichen Zweck der Benützung der zweiten Hälfte einer
Kfz-Doppelgarage in Bestand gegeben. Am 28.02.2013 wurde ein
Mietvertrag auf fünf Jahre, beginnend mit 01.01.2013 und endend
durch Zeitablauf am 31.12.2017, abgeschlossen.
Mietzins
Der jährliche Mietzins beträgt netto € 249,96 bzw. rd. € 10,00 je m²,
wertgesichert auf Basis des VPI 2005, wobei die Ausgangsbasis für die
Wertsicherungsberechnung die für den Monat des Vertragsbeginnes
verlautbarte Indexzahl ist. Eine Veränderung der Indexzahl bis fünf
Prozent bleibt unberücksichtigt.
Verwaltungsaufwandspauschale
Für die Vertragserrichtung und -ausfertigung wurde dem Bestandnehmer anstelle des Tarifes gemäß StS-Beschluss von netto € 300,00 nur
der vertraglich vereinbarte Betrag von € 200,00 zzgl. der gesetzlichen
Umsatzsteuer verrechnet. Demzufolge bemängelte die Kontrollabteilung die vertragliche Festlegung der zu geringen Verwaltungsaufwandspauschale.
Vertragsgebühr
Hinsichtlich der Höhe der Vertragsgebühr erschien es der Kontrollabteilung an dieser Stelle erwähnenswert, dass die IISG von ihrer gängigen
Praxis hinsichtlich der Berechnung der Vertragsgebühr abgegangen ist
und diesmal keinen Verwaltungskostenbeitrag, der vertraglich mit
€ 5,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer festgehalten wurde, in die
Bemessungsgrundlage der Vertragsgebühr miteingerechnet hat.
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Zl. KA-02044/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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