Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 10-Protokoll_16_10_2014_gsw.pdf
- S.151
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Feststellung –
Empfehlung
Als Resümee dieser Begehungen hielt die Kontrollabteilung fest, dass
von den 121 Bildern mit Rahmen das Vorhandensein zweier Objekte
nicht verifiziert werden konnte. Diesbezüglich vertrat die Kontrollabteilung generell die Ansicht, dass sämtliche vom Referat gemäß Bestandsverzeichnis registrierten Kunstwerke jederzeit auch auffindbar
sein müssen und empfahl, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um diese Anforderung sicherzustellen.
In der Stellungnahme dazu wurde seitens des Referates u.a. mitgeteilt,
dass durch Neueinkäufe, Ausleihungen, Rückgaben etc. das ganze
System ständig in Bewegung sei, zumal der vorhandene Platz nicht
ausreiche. Dieses permanente Provisiorium wäre in der Hoffnung auf
kurze Dauer mit post-it-Zetteln bezeichnet worden, von denen einzelne
im Laufe der Zeit verloren gegangen seien. Daraus dürfte auch die
Nicht-Auffindbarkeit der 2 Bilder rühren. Der Empfehlung der Kontrollabteilung werde selbstverständlich nachgekommen.
Übernahme Ersatzmaut
durch Dienstgeber
Vom Amt für Grünanlagen wurde eine Ersatzmaut an die ASFINAG in
Höhe von € 120,00 ausbezahlt. Es handelte sich hierbei um eine Verwaltungsübertretung eines städtischen Mitarbeiters in Ausübung des
Dienstes.
Durch die Verwendung eines privaten Anhängers wurde die Achsenanzahl erhöht und somit eine höhere Maut lt. Tarifkategorie der ASFINAG
fällig. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde gem. § 19
BStMG (Bundesstrassen-Mautgesetz) eine Ersatzmaut festgelegt.
Die Kontrollabteilung vertrat die Meinung, dass die entrichtete Ersatzmaut durch den Arbeitgeber eine einkommenssteuerrechtliche Auswirkung gem. Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 387 bzw. Rz 659 hat und
empfahl den Sachverhalt der genannten Geldbuße der MA I – Amt für
Personalwesen zur Kenntnis zu bringen, um eine einkommensteuerliche Abrechnung bzw. Überprüfung zu gewährleisten.
Im Anhörungsverfahren teilte die geprüfte Dienststelle mit, dass die
genannte Geldstrafe der MA I – Amt für Personalwesen bezüglich
Überprüfung der einkommenssteuerlichen Abrechnung zur Kenntnis
gebracht worden ist und im Zuge der Lohnabrechnung 08/2014,
rückwirkend mit April 2014, gemäß der Empfehlung abgabenrechtlich behandelt wurde.
Versicherungsschutz
privater KFZ-Anhänger
Des Weiteren stellte sich bei obiger Prüfung heraus, dass bezüglich
des Versicherungsschutzes des privaten Anhängers (während der betrieblichen Nutzung) keine Abklärung mit der dafür zuständigen städtischen Dienststellen vorgenommen wurde. Die Kontrollabteilung empfahl daher, im Falle der dienstlichen Benützung von privaten KFZAnhängern, eine Abstimmung mit der MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten bezüglich des Versicherungsschutzes durchzuführen.
Der Stellungnahme der betreffenden Dienststelle war zu entnehmen,
dass aufgrund dieses Anlassfalles den Fahrern für die Zukunft die Nutzung von privaten Anhängern bei Dienstfahrten untersagt wird und unabhängig dieser Anordnung die MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten um Prüfung des Versicherungsschutzes ersucht wurde.
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Zl. KA-06548/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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