Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 10-Protokoll_16_10_2014_gsw.pdf
- S.56
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Es wird grundsätzlich an der vorgeschlagenen Änderung der Widmung festgehalten,
wobei Details angepasst werden.
Projektbezogene Vereinbarungen sind erforderlich, sollen aber im Zusammenhang
mit der Änderung des Bebauungsplanes
abgeschlossen werden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig (bei Stimmenthaltung von
GRin Dr.in Pokorny-Reitter):
Beschluss (einstimmig, bei Stimmenthaltung
von GRin Dr.in Pokorny-Reitter und
GRin Reisecker, 2 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
02.10.2014:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. IN - F21, Innsbruck Innenstadt, Bereich Maria-Theresien-Straße
Nrn. 12 bis 14 (als teilweise Änderung des
Flächenwidmungsplanes Nr. IN - F2), gemäß § 36 TROG 2011, 2. Entwurf, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst,
wobei dieser Beschluss jedoch erst dann
rechtswirksam wird, wenn innerhalb der
Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person
oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
45.
III 10470/2014
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. SM - F11, SieglangerMentlberg, Bereich Weißgattererstraße Nr. 38a (als Änderung des
Flächenwidmungsplanes Nr. SM F1), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2011
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
GR-Sitzung 16.10.2014
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
02.10.2014:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. SM - F11, SieglangerMentlberg, Bereich Weißgattererstraße
Nr. 38a (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. SM - F1), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst,
wobei dieser Beschluss jedoch erst dann
rechtswirksam wird, wenn innerhalb der
Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person
oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
46.
III 10471/2014
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F26, Hötting, Bereich Villa Blanka, Teilbereiche
der Gpn. 61/1, 57/1 und 59/6, alle
KG Hötting (als Änderung des
Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ F22), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2011
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
02.10.2014:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F26, Hötting, Bereich Villa Blanka, Teilbereiche der
Gpn. 61/1, 57/1 und 59/6, alle KG Hötting
(als Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. HÖ - F22), gemäß § 36 Abs. 2 TROG
2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechende Ände-