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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 10_Kurzprotokoll_15.11.2018_gsw.pdf

- S.46

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Mindestpacht ab
dem 3 Jahr vertraglich
nicht vereinbart –
Empfehlung

Kritisch merkte die Kontrollabteilung an, dass vom vertraglichen Standpunkt aus betrachtet ab dem dritten Betriebsjahr eine Mindestpacht
nicht vereinbart ist. Wenngleich eine derartige Mindestpacht im (ersten)
Stadtsenatsbeschluss (vom 14.10.2015) noch in Aussicht gestellt worden ist, fehlen diesbezügliche Formulierungen im (zweiten) Stadtsenatsbeschluss (vom 04.05.2016) bzw. als Folge daraus auch im
letztlich zur Unterzeichnung gelangten Pachtvertrag.
Auf diesen Umstand angesprochen argumentierte der Vorstand des
LuF seine dahingehende Sichtweise.
Wenngleich die von ihm ins Treffen geführte Argumentation für die
Kontrollabteilung schlüssig war, wurde von ihr dennoch empfohlen, in
künftig neu abzuschließenden Pachtverträgen aus vertraglicher Sicht
eine Mindestpacht festzuschreiben. In der dazu abgegebenen Stellungnahme sicherte das LuF zu, die Empfehlung der Kontrollabteilung
künftig zu berücksichtigen.

Vertragliche
Modalitäten in Bezug
auf die Meldung des
Nettogeschäftsumsatzes

Bezogen auf die Höhe der Umsatzpacht verpflichtet der Pachtvertrag
die Pächterin, bis spätestens 31.03. eines jeden Kalenderjahres dem
LuF schriftlich eine vom Steuerberater bestätigte Meldung des NettoGeschäftsumsatzes des Vorjahres bereitzustellen. Dieser im Pachtvertrag festgeschriebenen Verpflichtung kam die Pächterin bis zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Prüfung Mitte April 2018 nicht nach.

Ansuchen um
Fortführung der
Fixpachtregelung
für die Betriebsjahre
2018 und 2019

Dazu ist allerdings auch zu erwähnen, dass die Pächterin bzw. die im
Jahr 2017 neu errichtete „Umbrüggler Alm GmbH“ mit Schreiben vom
15.03.2018 an die damalige Frau Bürgermeisterin – dort eingelangt am
13.04.2018 – um Fortführung der Fixpachtregelung für die Jahre 2018
und 2019 ersuchte.
Zum Prüfungszeitpunkt stand dieses (seitens der Pächterin umfangreich begründete) Ansuchen in Bearbeitung beim Amt für Präsidialangelegenheiten der MA I und dem LuF der MA III.

Mitteilung über die
Nettoerlöse der Jahre
2016 und 2017 –
Empfehlung

Mit E-Mail vom 23.04.2018 an den Vorstand des LuF – somit etwas
verspätet im Sinne der relevanten Bestimmung des Pachtvertrages –
teilte der Steuerberater der Pächterin die Nettoerlöse für die Kalenderjahre 2016 und 2017 mit.
Für die Zukunft empfahl die Kontrollabteilung dem LuF, bei der Pächterin die fristgerechte Meldung des Netto-Geschäftsumsatzes des Vorjahres (gemäß Pachtvertrag bis spätestens 31.03. eines jeden Kalenderjahres) zu urgieren bzw. sicherzustellen. Das LuF sagte im Anhörungsverfahren zu, die Empfehlung der Kontrollabteilung künftig zu
berücksichtigen.

Vorschreibung und
Bezahlung des
Pachtzinses –
Empfehlung

Die Bezahlung des Pachtzinses hat vertragsgemäß in zwei gleichen
Teilbeträgen am 01.06. und 01.10. eines jeden Jahres über Vorschreibung der IISG zu erfolgen.
Bis zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung Mitte April 2018 wurden von der IISG die jährlichen Pachtzinse für die Geschäftsjahre 2016
und 2017 vorgeschrieben. Dabei stellte die Kontrollabteilung fest, dass
von der IISG am 01.06.2016 bzw. am 05.06.2017 entgegen der vertraglichen Vereinbarung jeweils der gesamte jährliche Pachtzins vorge-

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Zl. KA-04653/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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