Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 10_Kurzprotokoll_15.11.2018_gsw.pdf
- S.5
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14.
MagIbk/22375/SP-BB-PR/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. PR-B24, Pradl, Bereich zwischen Burgenlandstraße, Amraser Straße, Wiesengasse und Resselstraße (als Änderung der Bebauungspläne
Nr. 63/gk1, Nr. 63/gk2, Nr. 63/gk3,
Nr. PR-B3, Nr. PR-B3/1, Nr. PRB3/2, Nr. PR-B3/3 und Nr. PRB21), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016, 2. Entwurf
Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ und
GERECHT, 2 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
25.10.2018:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. PR-B24, Pradl, Bereich
zwischen Burgenlandstraße, Amraser
Straße, Wiesengasse und Resselstraße
(als Änderung der Bebauungspläne
Nr. 63/gk1, Nr. 63/gk2, Nr. 63/gk3, Nr. PRB3, Nr. PR-B3/1, Nr. PR-B3/2, Nr. PRB3/3 und Nr. PR-B21), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2016, 2. Entwurf, wir.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) 2016 der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
Die Auflagefrist wird gemäß § 66 Abs. 3
TROG 2016 auf zwei Wochen herabgesetzt.
GR-Sitzung 15.11.2018
15.
MagIbk/25509/SP-BB-HW/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HW-B19, HöttingWest, Bereich nördlich Vögelebichl Hausnr. 3 bis 21, 23, 44,
44a, und 49a sowie südlich Vögelebichl Hausnr. 25 bis 38,
gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016
Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ und
GERECHT, 2 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
25.10.2018:
Die Auflage des Bebauungsplanes und
Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HWB19, Hötting-West, Bereich nördlich Vögelebichl Hausnr. 3 bis 21, 23, 44, 44a, und
49a sowie südlich Vögelebichl Hausnr. 25
bis 38, gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Der Beschluss erfolgt gemäß § 66 TROG
unter der aufschiebenden Bedingung,
dass dem parallel vorgelegten Flächenwidmungsplan die nach § 67 Abs. 2 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.