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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_01.12.2016.pdf

- S.8

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Beilage zu ZI. IV-12818/2016

JUS-O-11555
GZ IV-1287/20 16

(zu Punkt 2.)

VEREINBARUNG
abgeschlossen zwischen
dem LAND TIROL, vertreten durch die Tiroler Landesregierung , diese wiederum vertreten durch
Herrn Landeshauptmannstellvertreter OR Josef Geisler, Eduard-WaIiMfer-Platz 3, 6020 Innsbruck,
dem TIROLER GEMEINDEVERBAND, vertreten durch den PrilSidenten Bgm . Mag. Ernst Schöpf
und die Vizeprasidenten und Bgm . Edgar Kopp und Bgm. Christian Harting, Adamgasse
7a,
,
6020 Innsbruck,
und
der STADTGEMEINDE INNSBRUCK, vertreten durch die Bürgermeisterin Mag· Christine OppitzPlörer und zwei Mitglieder des Gemeinderates, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck (im
Folgenden als .. Subventionsgeber" bezeichnet),
einerseits, und
dem TIERSCHUTZVEREIN FÜR TIROL 1881 , ZVR 652932670 vertreten durch den Obmann
Dr. Christoph Lauscher und den Kassier Dr. Peter Schweiger, clo Tierheim Mentlberg, Völser
Straße 55, 6020 Innsbruck, (im Folgenden als ..Verein" bezeichnet) ,
andererseits , folgenden Inhalts:

I.

Gegenstand der Vereinbarung

1. Gemäß § 2 Tierschutzgesetz, BGBI. I Nr. 118/2004 , sind Bund , Lander und Gemeinden nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten zur Förderung der Anliegen des Tierschutzes verpflichtet. Für entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere hat die Behörde für die übergabe an geeignete VelWahrer, die die Pflichten
eines Halters haben, Vorsorge zu treffen (§ 30 Abs. 1 leg.cit.).
2. Da der Verein auch Tiere in Pflege nimmt, deren VelWahrung nicht auf einen im § 30 Abs. 1
TSchG genannten Grund zurückzuführen ist - es handelt sich in den meisten Fallen um Tiere, die
abgegeben werden, weil sich der Halter ihrer entledigen will - , verhindert er schon im Vorfeld
deren Aussetzung oder Tötung.