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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf

- S.101

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(5)
Die Gesamtnutzfläche von Schulen, Kindergärten und Horten ist mit 50 v.H. bei der
Ermittlung der Nutzflächeneinheiten zu veranschlagen.
{6)
Bei der Ermittlung von Nutzflächeneinheiten sind Räumlichkeiten nicht zu
berücksichtigen, die:
a) ausschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, wie Ställe, Städel oder
Gewächshäuser (hierzu zählt auch die Produktion von Pflanzen jeglicher Art in
gärtnerischen Betrieben);
b) ausschließlich zum Abstellen von Fahrzeugen oder zum Abstellen von Flugzeugen dienen,
wie Garagen, Flugzeughangars u.ä.;
c) überwiegend der Präsentation von Gegenständen mit künstlerischem, historischem oder
volksbildendem Wert dienen, wie Museen und Galerien;
d) dem Gottesdienst in Österreich anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, sowie
e) öffentliche und der schulischen oder universitären Ausbildung dienende Turn-, Sport- und
Schwimmhallen.

(7)
Werden auf einem Grundstück neue Räumlichkeiten errichtet oder bestehende so
verändert, dass sich deren Zuordnung als Wohnraum oder Nutzflächeneinheit ändert, hat der
Gebührenschuldner dies dem Stadtmagistrat Innsbruck nach Fertigstellung unverzüglich
mitzuteilen.

(8)

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundgebühr besteht ab dem ersten Tag der
Kalenderwoche, die der Entstehung des Grundgebührenanspruches gemäß § 3 Abs. 1 folgt,
unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten tatsächlich bewohnt oder benützt werden. Bei der
Neuerrichtung von Räumlichkeiten besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundgebühr
ab dem ersten Tag der Kalenderwoche, die dem Tag, an dem die baurechtliche
Benützungsbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, folgt. Werden Räumlichkeiten früher
benützt, oder unterliegt die Neuerrichtung der betreffenden Räumlichkeiten nicht den
Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Benützung
maßgeblich.

§5
Weitere Gebühr
(1) Die weitere Gebühr ist durch Vervielfachung des gemäß§ 12 der Müllabfuhrordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck idgF ermittelten Sammelbehältervolumens in Litern mit dem
Einheitssatz, mit der Anzahl der jährlichen Leerungen und mit den Abschlagszahlen (Abs.
4) zu errechnen.
(2) Der Einheitssatz erhöht sich
a)
um 20 %, wenn der Transportweg zwischen Aufstellplatz der Sammelbehälter und der
mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche mehr als 30 m beträgt oder mehr als
1 O Stufen aufweist (§ 14 Abs. 4 Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF);
b)
um 30 %, wenn Restmüll in Sammelbehälter unter Verwendung eines
Müllverdichtungsgerätes eingebracht wird (§ 10 Abs. 11 Müllabfuhrordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck ldgF).
c)
aufgrund einer zwischen der Abgabenbehörde und dem Gebührenschuldner schriftlich
getroffenen Vereinbarung nach dem tatsächlichen Verdichtungsgrad, wenn Presscontainer(§
10 Abs. 7 lit. i Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF.) verwendet werden,

(3)
Anträge auf Änderung des Sammelbehältervolumens, der Größe der Sammelbehälter
sowie der Anzahl der wöchentlichen Leerungen sind schriftlich beim Stadtmagistrat Innsbruck
einzubringen. Sollten die tatsächlichen Gegebenheiten den Vorgaben des § 12 der
Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF nicht entsprechen, so besteht die
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