Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf
- S.103
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( 1)
Der Jahresbetrag der Abfallgebühr ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung
gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für
die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen isl
(2)
Die Abfallgebühr ist zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November fällig. Abweichend davon wird die Abfallgebühr am 15. Mai mit ihrem
Jahresbetrag fällig, wenn dieser den Betrag von Euro 30,- nicht übersteigt.
Die weitere Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 und der Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 sind mit
Bescheid gesondert vorzuschreiben.
(3)
(4)
Bei der Vorschreibung der Abfallgebühren Ist die gesetzliche Umsatzsteuer
hinzuzurechnen .
§9
Besondere Kennzeichnung von Sammelbehältern
(1)
Sammelbehälter für Restmüll- und biologisch verwertbare Siedlungsabfälle aus
dauerhaftem Material gemäß§ 1OAbs. 6 lit. a und b bzw. Abs 7 lit a bis f der Müllabfuhrordnung
der Landeshauptstadt Innsbruck idgF sind mit Klebevignetten zu kennzeichnen.
(2)
Klebevignetten (Abs. 1) haben der Anzahl und dem Volumen der gemäß § 12 der
Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF ermittelten Sammelbehälter und der
Anzahl der beantragten wöchentlichen Leerungen zu entsprechen.
Sammelbehälter für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, für welche eine
besondere Gebührenberechnung auf Grund der beantragten Kürzung gemäß § 5 Abs. 4
erfolgt, Ist das Kürzungsverhältnis (¼, ½, ¾) mit besonderen Vignetten zu kennzeichnen.
(3)
(4)
Die Klebevignetten (Abs. 1) sind bis 31 . März des der Vorschreibung zugrunde
liegenden Kalende~ahres entsprechend dem Jewefligen Sammelbehältervolumen und der
Anzahl der wöchentlichen Leerungen an der Vorderseite der Sammelbehälter gut sichtbar
anzubringen.
(5)
Klebevignetten dürfen ausschließlich von der Stadtgemeinde Innsbruck oder in deren
Auftrag hergestellt und ausgegeben werden. Der Verlust oder die Beschädigung der
Klebevignetten ist dem Stadtmagistrat Innsbruck unverzGglich zu melden.
§ 10
Restmüllsäcke
(1)
Die Bestimmungen über die besondere Kennzeichnung von Sammelbehältern (§ 9)
gelten nicht für Restmüllsäcke.
(2)
Für Restmüllsäcke, in welche der aus besonderen Umständen ausnahmsweise
anfallende Restmüll (§ 6 Abs. 1) eingebracht werden soll, ist die entsprechende weitere
Gebühr bei der Ausgabe der Restmüllsäcke beim Stadtmagistrat zu entrichten.
(3)
Andere als die in Abs. 2 genannten Restmüllsäcke slnd vom Liegenschaftseigentümer
oder eines von diesem Bevollmächtigten beim Stadtmagistrat Innsbruck zu beziehen.
§ 11
Gebührensätze
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