Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf

- S.118

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Hundesteuerordnung 2020 für die Stadt Innsbruck

(Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2012 und 13.07.2017 und vom XX.XX.XX X)
Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z. 2 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBI. 1 Nr. 116/2016, sowie
des § 1 Abs. 1 des liroler Hundesteuergesetzes, LGBI. Nr. 03/1980, zuletzt geändert durch
das Gesetz LBGI. Nr. 26/2017, wird für die Stadt Innsbruck nachstehende Steuerordnung
Rd(1"1&1M~;oueroi:dn1::1ng erlassen;

§1
Abgabengegenstand

{ 1) Wer in der Stadt Innsbruck einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate
hält, hat eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten. Der
Nachweis, dass ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem
Halter des Hundes. Im Zweifel gilt der Hund als steuerpflichtig.
(2) Als Halter eines Hundes gilt unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Tiroler
Hundesteuergesetz, LBGI. Nr. 3/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LBGI. Nr.
11 2/200126/201 7, derjenige, der zur Anmeldung des Hundes nach § 8 Abs. 1 verpflichtet Ist

(3) Die Steuer ist auch zu entrichten, wenn ein Hund in Pflege oder auf Probe gehalten wird.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als
Gesamtschuldner für die Steuer.
§2
Steuervorschreibung

Die Steuer wird für das Rechnungsjahr mit Jahresbescheid im Voraus vorgeschrieben, wobei
pro angefangenem Monat, in welchem ein Hund gehalten wird, der vom Gemeinderat
festgesetzte Betrag anteilig zu verrechnen ist. Wird ein Hund vor Ablauf des
Rechnungsjahres, für das die Steuer bereits entrichtet wurde, abgemeldet und der Nachwe s
erbracht dass der Hund nich mehr ehalten w1rddie HundesteoormaFke (§ 8) FOtoumiert, so
ist die Steuer anteilig für jeden vollen Monat ac de Ab eldun , gerechnet ab Erbringung
des NachweisesRückgabe der Huneesteuormarke, gutzuschreiben.
§3
Festsetzung der Höhe dar Steuer und ermäßigte Steuersätze

(1) Die Höhe der Steuer wird · 0111 Gon1eindot-at in Form eines jährlichen Steuersatzes je
Hund festgesetzt.

(2) Für die in § 2 Tiroler Hundesteuergesetz, LBGI. Nr. 3/1980, zuletzt geändert durch das
Gesetz LBGI. Nr. 4 ,21... 001L6,20 .,., angeführten Hunde, das sind Wachhunde und Hunde,
die In Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, wird der Steuersatz~
Gemeinde·a mit einem gegenüber dem nach Abs. 1 festgese1zten jährtlchen
Steuersteuersatz ermäßigten Steuersatz-festgesetzt. Als land- und forstwirtschaftliche
Betriebe gelten Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBI. Nr.
61/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LBGI. Nr. 50/20:1 2 144/20 8. Der el"fPtißigle
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