Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf
- S.121
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Verfügung und verfällt nach Ablauf dieser Frist der Stadtkasse; bleibt die Versteigerung
erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen .
.. §8
Sicherung und Uberwachung der Steuer
(1) Jeder im Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck gehaltene Hund ist binnen 14 Tagen ab
Beginn der Haltung beim Stadtmagistrat unter Angabe des Vorbesitzers und der
Chipnummer des Hundes anzumelden. Zur Anmeldung des Hundes ist verpflichtet, wer im
Gemeindegebiet einen Hund erwirbt oder mit einem Hunde neu zuzieht. Welpen gelten mit
Ablauf des dritten Monates nach dem Wurf als erworben. Zugelaufene Hunde gelten als
erworben, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der städtischen
Wasenmeisterei übergeben werden. Im Zweifel ist der Verfügungsberechtigte über die
Räumlichkeiten, in denen der Hund gehalten wird, zur Anmeldung verpflichtet.
(2) Jeder Hund, welcher abhanden gekommen, zu Tode gekommen, abgegeben worden Ist
oder aus einem anderen Grund nicht mehr in Innsbruck gehalten wird, muss innerhalb von
14 Tagen nach dessen Abgang unter Rüskgal:lo der Huneestouermarko (§ 9) abgemeldet
werden. Wird ein Hund an eine andere Person abgegeben, sind bei der Abmeldung Name
und Adresse des Erwerbers anzugeben.
(3) Wird ein Hund vorübergehend länger als 2 Monate nachweislich nicht im Stadtgebiet von
Innsbruck gehalten, kann auf Antrag die anteilige Steuer un~er l=linterteg1:1ng der
~undesteuerma~e {§ 9) vergütet werden. Der Nachweis, dass der Hund länger als 2 Monate
nicht im Stadtgebiet gehalten wird, ist vom Steuerpflichtlgen zu erbringen.
(4) Werden Hunde beispielsweise von Tierheimen, sonstigen Institutionen oder
Privatpersonen zur Weitervermittlung über einen Zeitraum von weniger als 2 Monaten
gehalten, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen oder sonstige Unterlagen (z.B.
Pflegeverträge, sonstige Vereinbarungen) vorzulegen, aus denen die Dauer und der Ort des
Aufenthaltes des Hundes nachvollzogen werden können. Im Zweifel gelten alle gehaltenen
Hunde als steuerpflichtig.
§-9
Hunde&teueFmafke
{1) i;:or jeden Hund wird bei der ,i
meldung voFR Stadtmagistrat eine Hundesteuermar~
8-1:ffi§efGlgt. Diese Marke kann aush für mehrere Jahre Gültigkeit haben. Bei Verlust der
HundesteuoFR"larke wird dem Besitzer des H1;1m:les auf seinen /1-.nlra§ gegen Verweis der
Quittung über die gecahlte Steuer oder des Bescheides über Elie Befreiung IOA der
Hoodesteuer und gegen ~rstattung der Selbstkosten einmalig eine Ersata:Rarke ausgefolgt.
Außerhalb •;on Häusern und eingefriedeten Gnmdstüoken müssen Humfo mit der In leioot
sichtbarer VVeise l:lofestigten HundesteueFR"larae veFGehen ·.-.,erden. HundesteueFR:iarken,
deren Geltungsdauer abgelauf.en ist, oder andere Mark-an, die Hundesteuermarken ähneln,
dürten den l·h,mden nicht angelegt werden. 8is zur Ausgabe der neuen MundosteueFFRarke
hat der Hund die Hundestouerrnarko des •.•orangegaAgenen Rechnungsjahms zu tragen. Für
den Fall, dass eine Ersatzmarke neuerlich •;orloren geht, ist außerhalb
eingefriedeten Grundstüoken bis zur Ausgabe der Reuen Marke der Stouerbooahoid beiR=i
Ausführen des Hundes Fnit2uführen und auf "leFlangen den städtischen Organen
~orauzeigen.
(2) F:remden, doren-HuAde von der Steuer befreit siAd , ist es zur VeFmoidung aes
Einfangen& der Hunde gestattet, gegen l=linterlegung des Steuer=betragos für 2 Monate eine
Hundesteuor-marke 2u lösen.