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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf

- S.131

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Verordnung der Stadt Innsbruck
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Gemeinderatsbeschluss vom XXX) •Vergnügungssteuerverordnung

Aufgrund des§ 1 Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, LGBI. Nr 87/2017 in der geltenden
Fassung, wird verordnet

§1
Steuergegenstand
Für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals wird für
jeden angefangenen Monat eine Vergnügungssteuer erhoben.

§2
Höhe der Steuer
Die Vergnügungssteuer beträgt -für
a) Spielautomaten nach§ 2 Abs. 2 lit. a des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 € 50,00
je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr als drei Spielautomaten In einer organisatorischen
Einheit zusammengefasst sind,€ 100,00 je Automat;
b) Spielautomaten nach§ 2 Abs. 2 lit. b und Glücksspielautomaten nach§ 2 Abs. 3 des Tiroler
Vergnügungssteuergesetzes 2017 € 700,00 je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr als
drei Spiel~ bzw. Glücksspielautomaten in einer organlsatorlschen Einheit zusammengefasst
sind, € 1.400,00 je Automat;
c) Wettterminals€ 150,00 pro Apparat.

§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01 .01 .2020 in Kraft.

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister