Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 11-Protokoll_13_11_2014_gsw.pdf
- S.48
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39.2
Parkverbot für Reisebusse in
Kurzparkzonen und Errichtung
von Reisebusparkplätzen, Fragen
bezugnehmend auf den gestellten
Antrag (GRin Mag.a Yildirim)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer teilt zur Anfrage von GRin Mag.a Yildirim sowie Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichnern Folgendes mit:
Zu Frage 1.: Zur gesetzlichen Regelung
kann allgemein zu dieser Thematik festgestellt werden, dass in der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kein allgemeines
Parkverbot für Busse in Kurzparkzonen verankert ist.
Ein Parkverbot für Busse mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als
7,5 Tonnen besteht kraft Gesetz (§ 24
Abs. 3 lit. i StVO 1960) in der Zeit von
22:00 Uhr bis 06:00 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 Meter von Häusern entfernt, die
ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Wohn- und Pflegeheime für
Seniorinnen und Senioren sind.
Ob eine Umsetzung des Parkverbots für
Reisebusse in Kurzparkzonen angedacht
ist, kann seitens der Mag.-Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht, nicht beantwortet
werden.
Zu Frage 2.: Das Halte- und Parkverbot für
Busse im "Villen-Saggen" trat im Jahre 1983 im Rahmen von zwei Verordnungen
erstmals in Kraft. Im Jahre 2000 wurden
diese beiden Verordnungen im Wege einer
"Zonenbeschränkung" kundgemacht. Das
Halte- und Parkverbot für Busse wurde damals aufgrund von Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern des Saggen
und der Verparkung des gegenständlichen
Gebietes mit teilweise bis zu 200 Bussen an
Wochenenden, verordnet.
Sollte geplant sein, ein Parkverbot im
Stadtgebiet von Innsbruck oder Teilen davon einzuführen, ist vor Erlassung der erforderlichen Verordnungen ein Ermittlungsverfahren nach § 43 in Verbindung mit
§ 94f StVO durchzuführen. Der Ausgang
dieses Ermittlungsverfahrens kann nicht
vorhergesagt werden.
Zu Frage 3.: Für Busse, die legal in einer
Kurzparkzone parken, besteht keine erhöhGR-Sitzung 13.11.2014
te Parkabgabepflicht. Es gelten die gleichen
Tarife wie für Pkw"s.
In welcher Form eine politische Reaktion
auf diese Tatsache geplant ist oder folgt,
kann seitens der Mag.-Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht, nicht beantwortet
werden.
Auf Nachfrage bei Bgm.-Stellv.in Mag.a Pitscheider wurde mitgeteilt, dass die Politik
hinsichtlich der angesprochenen Wohngebiete bereits seit einiger Zeit in engem Kontakt mit dem Tourismusverband Innsbruck
und seine Feriendörfer (TVB) ist, um eine
Lösung herbeiführen zu können.
Zu Frage 4.: Diese Frage kann seitens der
Mag.-Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht, nicht beantwortet werden.
Zu Frage 5.: Diese Frage kann seitens der
Mag.-Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht, nicht beantwortet werden.
In diesem Zusammenhang wird auf die Beantwortung der Frage 6. hingewiesen.
Auf Nachfrage bei Bgm.-Stellv.in Mag.a Pitscheider wurde mitgeteilt, dass die bevorstehende Entwicklung des derzeitigen Management Center Innsbruck (MCI)-Standortes in Hofgartennähe auch die Errichtung
einer entsprechend dimensionierten BusTiefgarage berücksichtigen sollte.
Zu Frage 6.: Zu dieser Frage hat die Mag.Abt. IV, Wirtschaft und Tourismus, eine
Stellungnahme des Geschäftsführers der
Innsbruck Information und Reservierung
GmbH eingeholt und der Mag.-Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht, zur Einarbeitung in die Anfragebeantwortung übermittelt. Diese lautet wie folgt:
"Ich möchte vorweg auch zu Punkt. 5. Stellung nehmen - grundsätzlich sind ausreichend Busparkplätze vorhanden, um das
Reisebusaufkommen abzuwickeln (abgesehen von einigen Adventwochenenden - die
aber dann in der Regel mit dem Messegelände abgedeckt werden können).
Die Tourismuswirtschaft weist die Busunternehmen mit allen geeigneten Mitteln
(Homepage, Newsletter, Kundengespräche
etc.) darauf hin, wie man mit dem Bus am
besten nach Innsbruck einfährt, die Gäste
aussteigen lässt und die Fahrzeuge abstellt.
Fallweise haben wir auch schon den Wach-