Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf
- S.103
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Mittels eines weiteren Kreditvertrages vom 28.11.2014 wurde ein per
31.12.2039 endfällig rückzahlbarer Abstattungskredit über einen Betrag
von € 2.500.000,00 eingeräumt. Die Verzinsung wurde hierbei ebenfalls fix vereinbart, wobei der von der Bank gewährte Fixzinssatz beim
endfälligen Kredit höher liegt, als beim monatlich rückzahlbaren Abstattungskredit.
6.4 Haftungsübernahmen der Stadt Innsbruck
Bürge- und
Zahlerhaftung der Stadt
Für alle Bankkredite ist von der Stadtgemeinde Innsbruck die Bürgeund Zahlerhaftung nach § 1357 ABGB übernommen worden.
Genehmigungen
des städtischen
Gemeinderates und
der Aufsichtsbehörde
Die gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Stadtrechtes der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 erforderlichen Zustimmungen des
städtischen Gemeinderates wurden in den Sitzungen vom 01.12.2014
und 23.04.2015 erteilt.
Die erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen der Tiroler
Landesregierung für die Haftungsübernahmen der Stadt Innsbruck
wurden mit Schreiben vom 11.12.2014 und vom 20.05.2015 erteilt.
Verpfändung
Geschäftsanteile der
Stiebleichinger Besitz
GmbH
Nachdem von der Stadt Innsbruck das gesamte Bankkreditportfolio
alleine verbürgt worden ist, erfolgte als Rückversicherung für die Stadt
eine Verpfändung der Geschäftsanteile der Stiebleichinger Besitz
GmbH an den beiden GmbHs mittels Pfandurkunde vom 01.12.2014 zu
ihren Gunsten.
Bürgschaft in Form
einer Bürge- und
Zahlerhaftung gem.
§ 1357 ABGB –
Empfehlung
Zur Form der Bürgschaft der Stadt Innsbruck wurde von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass die Bürge- und Zahlerhaftung nach
§ 1357 ABGB (wie im vorliegenden Fall vereinbart) als die „stärkste“
Bürgschaftsvariante anzusehen ist. Dies deshalb, weil der Gläubiger
dabei wahlweise vom Hauptschuldner, vom Bürgen, oder von beiden
zugleich Befriedigung verlangen kann. Diese Art der Bürgschaft kommt
somit einer Solidarhaftung für die Kreditrückzahlung gleich. Im Gegenzug zu dieser äußerst starken Form der Bürgschaft besteht die Möglichkeit einer Ausfallbürgschaft nach § 1356 ABGB, bei welcher der
Gläubiger den Bürgen erst nach versuchter Schuldeintreibung beim
Hauptschuldner (schließt die Exekution mit ein) beanspruchen kann.
Von der Kontrollabteilung wurde diese Thematik bereits mehrfach in
früheren Berichten aufgezeigt und behandelt. Die wirtschaftliche Argumentation der in der Stadt Innsbruck zuständigen Magistratsabteilung
IV für die Übernahme von Bürge- und Zahlerhaftungen gemäß § 1357
ABGB war stets, dass Kreditinstitute bei Haftungsübernahmen nach
§ 1357 ABGB in praktisch allen Fällen nochmals günstigere Kreditkonditionen anbieten würden, als im Vergleich zu Haftungsübernahmen
nach § 1356 ABGB (Ausfallbürgschaft).
Das im Rahmen von erforderlichen rechtlichen Überprüfungen in den
Garagenankauf eingebundene städtische Amt für Präsidialangelegenheiten der MA I verwies – so wie die Kontrollabteilung in ihren vorigen
Berichten – im Zusammenhang mit der Bürge- und Zahlerhaftung auf
den oben aufgezeigten Umstand. Schlussendlich wurde vom Amt für
Präsidialangelegenheiten die Übernahme einer Ausfallbürgschaft nach
§ 1356 ABGB empfohlen. Der in der MA IV zuständige Referatsleiter
begründete die Übernahme der Bürge- und Zahlerhaftung in einem
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-04396/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
20