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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf

- S.32

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Allgem eine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

26.2.

INNS"

BRUCK

Sofern Leistungen zur Ausführung kommen sollen, die im beauftragten Leistungsumfang
nicht enthalten waren , hat der andere Vertragsteil der Stadt Innsbruck rechtzeitig vor
Beginn der zusätzlichen Leistungen ein Zusatzangebot zu legen. Das Zusatzangebot ist
nachweislich auf den Preisgrundlagen des Leistungsvertrages zu erstellen.

26.3.

Geänderte und zusätzliche Leistungen werden nur dann zu Regiepreisen vergütet, wenn
die Stadt Innsbruck der Durchführung in Regie ausdrücklich zugestimmt hat. Vor der
Durchführung der Regieleistungen sind Art und Umfang der Regieleistungen sowie die
erforderlichen Arbeitskräfte und Umstände, die zu Aufzahlungen führen können (z.S.
Überstunden), einvernehmlich festzulegen . Der andere Vertragsteil hat über alle
Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und diese binnen sieben Tagen der
Stadt Innsbruck zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu
übergeben.

26.4. Der andere Vertragsteil hat in jedem Fall das Einvernehmen mit der Stadt Innsbruck vor
Beginn der Ausführung der zusätzlichen Leistungen herzustellen. Konnte die Zustimmung
der Stadt Innsbruck wegen Gefahr in Verzug nicht rechtzeitig eingeholt werden , ist das
Einvernehmen mit der Stadt Innsbruck unverzüglich im Nachhinein herzustellen.
26.5.

Ergibt sich infolge einer Änderung der Kalkulationsgrundlagen oder einer Abweichung von
den vorgesehenen Mengen eine Minderung der Einheits- oder Pauschalpreise, hat der
andere Vertragsteil diese an die Stadt Innsbruck weiterzugeben .

26.6.

Geänderte oder zusätzliche Leistungen stellen grundsätzlich keinen Grund für eine
Änderung der Ausführungsfristen dar.

27.

Minderung oder Entfall von Leistungen ohne Leistungsabweichung

27.1.

Sollte dem anderen Vertragsteil bei Unterschreitung der Auftragssumme durch Minderung
oder Entfall (von Teilen) einer Leistung ein Nachteil entstehen, erwächst dem anderen
Vertragsteil daraus kein Anspruch auf Preiserhöhung oder Vergütung. Die Punkte 7.4.4 f
der ÖNORM B 2110 werden jedenfalls abbedungen.

27.2. Die Abrechnung und Vergütung bei Minderungen oder Entfall von Leistungen erfolgt
ausschließlich nach tatsächlich erbrachten Leistungen zu den angebotenen und
zugeschlagenen Preisen.

28.

Ohne Auftrag oder vertragswidrig erbrachte Leistungen

28.1 . Leistungen, die der andere Vertragsteil ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nur dann vergütet, wenn die Stadt Innsbruck
solche Leistungen nachträglich ausdrücklich anerkennt. Ist dies nicht der Fall, sind diese
Leistungen vom anderen Vertragsteil innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
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