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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf

- S.36

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INNS"

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

BRUCK

anderen Vertragsteil zur Verbesserung zurückgestellt und ist von diesem in korrigierter
und ergänzter Form erneut elektronisch zu übermitteln. Bis zur neuerlichen Vorlage gilt
die Rechnung als nicht eingebracht.

38.

Verzug bei Rechnungslegung

38.1.

Unterlässt es der andere Vertragsteil, innerhalb der vorgegebenen Frist eine mangelfreie
Rechnung vorzulegen , ist die Stadt Innsbruck berechtigt, die Abrechnung mit endgültiger
Wirksamkeit selbst aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Der angemessene Aufwand
dafür wird von der Rechnung in Abzug gebracht.

VII.

Zahlung und Sicherstellung

39.

Prüffrist

39.1.

Vor der Rechnungslegung ist der Stadt Innsbruck ein prüffähiges Rechnungskonzept (z.B.
in Form von Aufmaßfeststellungen) inklusive aller Abrechnungspläne zur Prüfung
vorzulegen. Erst nach Vorlage eines abgestimmten Rechnungskonzeptes oder nach
Aufforderung dazu ist der andere Vertragsteil berechtigt, eine Rechnung zu stellen und an
die Stadt Innsbruck zur Prüfung zu übermitteln.

39.2. Für Abschlagsrechnungen , Regierechnungen

sowie

Haftungsrücklässe

wird

eine

(Rechnungskonzept-)Prüffrist von 21 Tagen und für Schluss- und Teilschlussrechnungen
von 30 Tagen vereinbart. Aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere bei
umfangreichen Vertragsleistungen, gilt eine Prüffrist von 60 Tagen als vereinbart .

40.

Fälligkeit

40.1 .

Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der mangelfreien elektronischen Rechnung beim
zentralen Rechnungseingang der Stadt Innsbruck und beträgt 30 Tage.

40.2.

Wird eine Rechnung vor der Übernahme übermittelt, beginnt die Zahlungsfrist frühestens
mit erfolgter Übernahme und nach der (Rechnungskonzept-)Prüffrist.

40.3. Werden mangelhafte Rechnungen zurückgestellt, beginnt der Fristenlauf für die Fälligkeit
erst mit der Vorlage einer neuen mangelfreien Rechnung .
40.4. Wurde der Vertrag vorzeitig erfüllt, beginnt der Lauf der Zahlungsfrist frühestens mit dem
Tag , an dem die Leistung vertragsgemäß zu erbringen gewesen wäre bzw. an dem die
Stadt

Innsbruck

die

Leistung

in

Benutzung

nimmt

sowie

nach

Ablauf

der

(Rechnungskonzept-)Prüffrist.
40.5.

Sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit Teile der Abrechnung strittig , kann die Stadt Innsbruck
den strittigen Teil der Forderung zurückbehalten.
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