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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf

- S.41

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

BRUCK

46.7. Kommt der andere Vertragsteil seiner Verpflichtung zur Behebung der Mängel nicht, nicht
binnen angemessener Frist oder nicht vollständig nach, wird Folgendes vereinbart:
46.7.1. Ist

eine

Verbesserung

oder

ein

Austausch

des

fehlerhaften

Leistungsgegenstandes durch den anderen Vertragsteil nicht oder nicht binnen
angemessener Frist erfolgt, so ist die Stadt Innsbruck berechtigt, einen Dritten
mit der Verbesserung, dem Austausch oder der Vollendung zu beauftragen und
hat der andere Vertragsteil Ersatz der dadurch angefallenen Kosten zu leisten
(Ersatzvornahme ).
46.7.2. Kann der fehlerhafte Leistungsgegenstand auch durch einen Dritten nicht
verbessert oder ausgetauscht werden , ist dieser aber für die Stadt Innsbruck
nicht unbrauchbar, hat die Stadt Innsbruck Anspruch auf eine angemessene
Preisminderung .
46.7.3. Ist der fehlerhafte

Leistungsgegenstand für die Stadt Innsbruck jedoch

unbrauchbar, da er auch von einem Dritten weder verbessert, noch ausgetauscht
werden kann, hat der andere Vertragsteil keinen Anspruch auf das vereinbarte
Entgelt. Eine von der Stadt Innsbruck allenfalls geleistete Vorauszahlung ist
zuzüglich Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz ab dem Tag des Zahlungseinganges vom anderen Vertragsteil
unverzüglich zurückzubezahlen. Weitere Rechte der Stadt Innsbruck nach dem
abgeschlossenen Vertrag bleiben davon unberührt.

47.

Haftung

47.1.

Der andere Vertragsteil haftet nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und
behördlichen Anordnungen für alle durch ihn oder seine Subunternehmerlnnen
verursachten Schäden und daraus resultierende Schadenersatzansprüche. Wird die Stadt
Innsbruck für derartige Schäden in Anspruch genommen, hat der andere Vertragsteil die
Stadt Innsbruck diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten .

47.2. Bestehen Schutzrechte (Patent-, Marken-, Muster und Urheberrechte und Rechte
ähnlicher Art) an den vom anderen Vertragsteil erbrachten Leistungen, so ist der andere
Vertragsteil verpflichtet, der Stadt Innsbruck die für die Nutzung der jeweiligen Leistung
erforderlichen Lizenzen zu verschaffen und die Stadt Innsbruck in Bezug auf allfällige
Ansprüche der Schutzrechtsinhaber schad- und klaglos zu halten.
47.3. Der andere Vertragsteil haftet für alle Nachteile, die sich auf Grund fehlerhafter
Ausführungsunterlagen bei der Erbringung der Leistung ergeben, sofern er nicht die
Einhaltung der ihm obliegenden Prüf- und Warnpflichten nachweist.

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