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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf

- S.43

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INNS r

Allgem eine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

48.1.2.

BRUCH

wesentliche Leistungen durch eine Behinderung, die länger als drei Monate
dauert oder dauern wird, nicht erbringen kann , wobei jahreszeitlich bedingte
und vertraglich vorgesehene Unterbrechungen nicht zu berücksichtigen sind;

48.1 .3.

oder

eine

von

ihm

namhaft

gemachte

Person

(Ansprechpartner,

bevollmächtigter Vertreter) der Verfahrens- und Vertragssprache nicht mächtig
ist;
48.1.4.

ohne Zustimmung der Stadt Innsbruck Subunternehmerinnen beauftragt,
auswechselt oder zuzieht;

48.1 .5.

die zur Vertragserfüllung notwendige(n) (Gewerbe-)Berechtigung(en) nicht
besitzt oder verliert oder - auch nur einer von mehreren Vertragsteilen - stirbt
oder die juristische Person aufgelöst wird;

48.1 .6.

wegen eines Verbrechens oder wiederholt wegen einer strafbaren Handlung
rechtskräftig verurteilt wurde;

48.1 .7.

vertraglich zulässigen Anordnungen der Stadt Innsbruck - trotz Mahnung unter
Rücktrittsandrohung

ohne

sachlich

gerechtfertigten

Gründen

nicht

nachkommt;
48.1.8.

Umstände zu vertreten hat, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des
Auftrages offensichtlich unmöglich machen;

48.1.9.

oder eine von ihm namhaft gemachte Person unmittelbar oder mittelbar
Organen der Stadt Innsbruck, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung
des Vertrages befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile
versprochen oder zugewendet oder Nachteile unmittelbar angedroht oder
zugefügt hat;

48.1 .10. Handlungen gesetzt hat, um der Stadt Innsbruck in betrügerischer Absicht
Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern
nachteilige,

gegen

die

guten

Sitten

oder gegen

den

Grundsatz des

Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen hat;
48.1 .11 . wesentliche Bestimmungen des Leistungsvertrages oder sonstige gesetzliche
Bestimmungen verletzt;
48.1.12. oder eine Person, derer er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren
bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die geeignet
war, die Entscheidung über die Zuschlagsentscheidung zu beeinflussen;
48.1.13.

erwiesenermaßen illegal Arbeitnehmerinnen beschäftigt;

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