Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf
- S.93
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Entgelt für einen
Die Einsicht in die Jahresabschlüsse der Gesellschaften zeigte, dass
(städtischen) Geschäfts- der von der Stadt Innsbruck bestellte Geschäftsführer ein Entgelt für
führer – Empfehlung
die Geschäftsführung erhalten hat. Ergänzend merkte die Kontrollabtei-
lung an, dass für den vorherigen (städtischen) Geschäftsführer sowie
dem (während der Prüfeinschau aktuellen) von der Stiebleichinger Besitz GmbH nominierten Geschäftsführer in den Unterlagen der betroffenen GmbHs keine Nachweise für etwaige Zuwendungen seitens
der Gesellschaften vorgelegt bzw. in den Jahresabschlüssen ausgewiesen wurden.
Das Entgelt des Geschäftsführers ist sowohl in der Investor GmbH als
auch in der Beteiligungs GmbH unter der Position Aufwand für bereitgestelltes Personal im Jahresabschluss 2016 subsumiert worden. Dieser Betrag enthielt Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) als auch sämtliche Entgeltbestandteile für das
Jahr 2015. Diese Personalkosten wurden/werden von der Stadt Innsbruck an die Gesellschaften vorgeschrieben. Dies deshalb, da die
Stadt Innsbruck betreffend das Entgelt für den Geschäftsführer der
beiden Gesellschaften in Vorlage tritt.
Das erwähnte Entgelt für die Geschäftsführung wurde/wird bei der
Stadt Innsbruck in Form einer Verwendungszulage gem. § 30a des
Gehaltsgesetzes 1956 ausbezahlt. Diese Zulage ist für Beamte ruhegenussfähig bzw. für eine allfällige Abfertigung maßgeblich. Da der
betroffene städtische Bedienstete vor dem 01.07.2003 sein Dienstverhältnis bei der Stadt Innsbruck begonnen hat, kommt laut Innsbrucker
Vertragsbedienstetengesetz (I-VBG) das Abfertigungsmodell ALT zur
Anwendung. Inwieweit dieser mögliche erhöhte Aufwand für die Stadt
Innsbruck seitens der Gesellschaften übernommen wird, ist schriftlich
nicht festgelegt worden. Aus den Prüfungsunterlagen war zudem rechnerisch nach zu vollziehen, dass die Valorisierung des Geschäftsführerentgeltes (bzw. der Verwendungszulage) für das Jahr 2017 mit
dem Prozentsatz (1,3%) der Entgeltanpassung der städtischen Vertragsbediensteten durchgeführt wurde.
Das I-VBG regelt im § 55 auch das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
wobei der Urlaubsanspruch ab dem vollendeten 43. Lebensjahr auf
240 Dienststunden (6 Wochen) von ursprünglich 200 Dienststunden
(5 Wochen) steigt. Da diese Erhöhung des Urlaubsausmaßes beim
betroffenen städtischen Mitarbeiter (bzw. Geschäftsführer) in den
nächsten Jahren schlagend wird, war aus Sicht der Kontrollabteilung
abzuklären, inwieweit dies auch für die Tätigkeit des Geschäftsführers
Gültigkeit hat, zumal keine schriftliche Urlaubsregelung (Ausmaß, Verfall, etc.) mit den Gesellschaften vorgelegt werden konnte.
Die Kontrollabteilung empfahl daher den Gesellschaften (Investor
GmbH und Beteiligungs GmbH), die Abrechnungsmethodik des Entgeltes für die Geschäftsführertätigkeit – speziell unter einem abgabenund arbeitsrechtlichen Aspekt – mit der Stadt Innsbruck zu verschriftlichen.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass die
Absicht besteht, sämtliche Empfehlungen der Kontrollabteilung im Zusammenhang mit der Geschäftsführung (Verschriftlichung der Geschäftsführerverträge und Aufgabeverteilung sowie Regelung des Abfertigungs- und Urlaubsausausmaßes) umzusetzen.
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Zl. KA-04396/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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